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Normale Version: 1%-Regel bei mehreren Kfz
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BFH Urteil vom 9. März 2010 VIII R 24/08

Gehören mehrere Kraftfahrzeuge zu einem Betriebsvermögen, ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG grundsätzlich auch dann fahrzeugbezogen, also mehrfach anzuwenden, wenn in tatsächlicher Hinsicht feststeht, dass ausschließlich eine Person die Fahrzeuge auch privat genutzt hat (entgegen Tz. 9 Satz 2 des BMF-Schreibens vom 21. Januar 2002 IV A 6 -S 2177- 1/02, BStBl I 2002, 148).

...

Tz16:
Als ungerecht empfundenen oder den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechenden Ergebnissen der 1 %-Regelung kann der Steuerpflichtige ausweichen, indem er von der zumutbaren Möglichkeit Gebrauch macht, den privaten Nutzungsumfang durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachzuweisen.

ziemlich eindeutig, hätte ich auch - ehrlich gesagt - nicht viel anders erwartet
Und gleich hinterher ein neues anhängiges Verfahren - allerdings zur USt:


BFH Anhängiges Verfahren, XI R 7/10 (Aufnahme in die Datenbank am 20.4.2010)

Nichtunternehmerische Nutzung mehrerer im Unternehmensvermögen befindlicher Kraftfahrzeuge.


Ist bei der Umsatzsteuer für die Ermittlung der Kosten nach § 10 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 UStG 1999 für jeden einzelnen privat genutzten PKW die bei der ESt-Berechnung angewandte 1%-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) als Bemessungsgrundlage zugrunde zu legen?



-- Zulassung durch FG --


Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

UStG § 3 Abs 9a S 1 Nr 1; UStG § 10 Abs 4 S 1 Nr 2

Vorgehend: Finanzgericht Münster, Entscheidung vom 29.4.2008 (6 K 2405/07 E,U)
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