Steuerberater

Normale Version: Kinder-/BEA-Freibeträge bei anderem Elternteil im Ausland
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Ich rätsele gerade über folgenden Fall, vielleicht hat jemand dazu eine Idee?

(es geht schon um Bescheide nach Bp., das FA hat die Variante 1 jetzt berücksichtigt, vorher war teilweise Variante 2 in den Bescheiden).

Sachverhalt:

Mutter mit minderjährigen Kindern (und nicht ganz geringen Einkünften). Eltern sind geschieden, der Kindesvater ist im Ausland, also nicht unbeschränkt steuerpflichtig und kümmert sich um nichts.

Der Mutter stehen also die verdoppelten Freibeträge für die Kinder unter Einbeziehung des vollen Kindergeldes bei der Günstigerprüfung zu (Variante 1).

Würde der Vater unbeschränkt steuerpflichtig sein, könnte die isolierte Übertragung des diesem zustehenden BEA-Freibetrages unter Einbeziehung nur des hälftigen Kindergeldes nach § 32 Abs. 6 S. 6, 2. Alternative EStG beantragt werden. Aufgrund des Steuersatzes der Mutter wäre dies günstiger (Variante 2).

Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 32 Abs. 6 EStG) würde ich sagen, dass Variante 2 im vorliegenden Fall nicht möglich ist, da eine Übertragung ja einen Anspruch des anderen Elternteils voraussetzt, hier aber der Mutter von vornherein die verdoppelten Freibeträge zustehen (wie, wenn der andere Elternteil verstorben wäre).

Wenn dem so ist, bedeutet dies, dass die Mutter eine Vergünstigung nur deshalb nicht bekommt, weil der Kindesvater im Ausland ist. Würde er im Inland leben, würde es problemlos gehen, so lange die Kinder minderjährig sind.

Scheint mir eine etwas unbefriedigende Ungleichbehandung zu sein, zumal die Verdoppelung der Freibeträge ja wohl eigentlich dafür gedacht ist, die Mutter (in diesem Fall) besser zu stellen.

Ideen dazu? Die gesetzliche Regelung scheint mir klar zu sein. Vielleicht ein Fall für einen Billigkeitserlass wegen Regelungslücke? (Ich weiß, ein wenig erfolgversprechendes Terrain).
Hatte so einen Fall noch nicht und war mir dessen bisher auch nicht bewusst, aber vom Gesetz her scheint es so zu sein.
Aber "die Beträge ... stehen dem Stpfl. auch dann zu..." muss ja nicht unbedingt heißen, daß er sie haben will. Sie stehen ihm zu, aber er verzichtet darauf. Ist das nicht ein Ansatz?
http://www.bundesverfassungsgericht.de/e...00305.html

Trifft das nicht einen ähnlichen Fall? Da wurde das als verfassungskonform angesehen...
So richtig passt das m. E. nicht (habe mir aber die Begründung nicht im Einzelnen zu Gemüte geführt). Denn es geht bei mir nicht um den Umfang der Kindergeldanrechnung (bzw. nur indirekt).

Was mir nicht in den Kram passt ist, dass der betreuende Elternteil die Gestaltungsmöglichkeit mit dem BEA-Freibetrag hat, so lange der andere Elternteil unbeschränkt steuerpflichtig ist.

In dem Moment, wo der andere ins Ausland zieht, geht es nach dem Wortlaut des Gesetzes jedenfalls nicht mehr, da ist der Elternteil im Inland quasi gezwungen, die ihm dann verdoppelt zustehenden Freibeträge insgesamt in Anspruch zu nehmen, was wegen der vollen Kindergeldanrechnung gegenüber der isolierten Übertragungsmöglichkeit des BEA-Freibetrags eine Benachteiligung darstellt (jedenfalls im konkreten Fall).

Unterhaltsrechtlich dürfte es nach deutschem Recht ja hinsichtlich der Kindergeldanrechnung auch keine Rolle spielen, ob der andere Elternteil im Ausland lebt oder nicht.
Unterhaltsrechtlich aber dann, wenn ein Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt, dann steht dem anderen jau auch der volle Kinderfreibetrag zu.

Aber die Begründung liegt doch ganz einfach darin, dass einen im Inland lebenden Elternteil immer der halbe Kinderfreibetrag zusteht, da gibt es auch keine Gestaltungsmöglichkeiten.
Lebt ein Elternteil im Ausland, steht dem im Inland lebenden Elternteil eben der volle Kinderfreibetrag zu, damit keiner verlorengeht.

Und unterschiedliche Sachverhalte dürfen grundgesetzlich gesehen unterschiedlich behandelt werden.
Auch wenn es hier möglicherweise zu einer steuerlich ungünstigen Lösung führt.

Aber das durchzukämpfen wird ein langer Weg werden, vermute ich mal.....
Petz schrieb:Unterhaltsrechtlich aber dann, wenn ein Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt, dann steht dem anderen jau auch der volle Kinderfreibetrag zu.

Ähm nein. Der steht dann auch weiterhin dem anderen Elternteil zu, kann aber auf Antrag übertragen werden. In dem Fall ist es also möglich, auch nur die Übertragung des BEA-Freibetrags zu beantragen, was wegen der dann nur hälftigen Kindergeldanrechnung günstiger sein kann.

Genau das scheint nach dem Wortlaut des Gesetzes aber nicht zu gehen, wenn der andere Elternteil nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.

Durchkämpfen werde ich das wohl eher nicht. Wobei ich es vielleicht erstmal im Einspruch mit anführen werde, mal sehen, ob das FA sich darüber überhaupt schon Gedanken gemacht hat. Es geht aber um Bescheide nach Bp., da muss ich eher die Gesamtlösung im Auge haben ...
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