Hab gerade einen Knoten im Hirn.
Bedürftige Person bezieht Bafög (ca. 650,- mtl.). Davon zahlt sie ca. 150,- an die Ausbildungsstätte als Schulgeld (keine Studiengebühren).
EK u. Bezüge werden nach 32.10 berechnet, nur verstehe ich den Passus "bes. Ausbildungskosten" nicht ganz.
Mindert das Schulgeld die Bezüge der unterstützten Person?
Ich würde sagen, dass ja.
Guck mal
hier unter Besondere Ausbildungskosten.
Jup, Studiengebühren aller Art mindern den Bezug aus Bafög; Obacht: Hälfte vom Bafög ist Darlehen und kein Bezug.
außer beim Schülerbafög, das ist zu 100% Bezug da es als Vollzuschuss gewährt wird
Das Bafög ist zu 100% als Zuschuss gewährt und es handelt sich eben nicht um Studiengebühren, sondern um eine Schulgeldzahlung. Und das lässt mich zweifeln, weil es eben nicht um die KG-Berechnung geht, sondern um die Bezüge einer bed. Person.
Wer zahlt für wen das Schulgeld?
Falls die bedürftige Person für sich, dann sind es doch WK/SA des Bedürftigen?
Würde ich mal dem FA so als Minderung der Bezüge angeben.
Nur mindern WK m.E. eben nicht die Bezüge. Hab jetzt erstmal einen Einspruch geschrieben, mal sehen wie sie reagieren.
Opa schrieb:Nur mindern WK m.E. eben nicht die Bezüge. Hab jetzt erstmal einen Einspruch geschrieben, mal sehen wie sie reagieren.
Zitat:Die Kosten von Bildungsmaßnahmen außerhalb der steuerlichen Einkunftsermittlung können in voller Höhe als besondere Ausbildungskosten von der "Summe der Einkünfte und Bezüge" des Kindes abgezogen werden. Absetzbar sind alle Ausbildungskosten, die im Fall eines Ausbildungsdienstverhältnisses als Werbungskosten abziehbar wären (BFH-Urteil vom 14.11.2000, BStBl. 2001 II S. 491).
Besondere Ausbildungskosten sind m. E. mindernd zuberücksichtigen. Die Anlage Unterhalt sieht m. W. auch ein entsprechendes Feld extra vor. Kosten im Zusammenhang mit einer schulischen (Erst-)Ausbildung sind besondere Ausbildungskosten, sofern es sich nicht um ein Ausbildungsdienstverhältnis handelt (sonst wären es WK). Eine Ausbildung in diesem Sinn ist durchaus nicht nur ein Studium.
Nicht ganz klar bin ich mir über die Abzugsmöglichkeit nur für den Fall, dass ein Abzug der Schulgeldzahlung als Sonderausgabe bei den Eltern erfolgt (kann aber nur zu 30% der Fall sein).
Übrigens zählen zu den besonderen Ausbildungskosten natürlich auch Wege zur Ausbildungsstätte, Arbeitsmittel usw.
Sofern das Kind nicht gesetzlich familienversichert ist, können außerdem noch KV-/PV-Beiträge zum Abzug kommen (fraglich, falls privat versichert und einer der Eltern Versicherungsnehmer ist, dazu gibt es noch ein Verfahren vor dem BFH).
Danke euch. Die priv. KV wurde mindernd berücksichtigt.
Einspruch ist geschrieben. Melde mich wie das FA reagiert, da der Einspruch v. 08 zur selben Problematik auch noch offen ist.