Steuerberater

Normale Version: Sondervorauszahlung
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Hallo Leute,

nachdem ich heute mir "Den Betrieb" reingezogen habe, bin ich bald vom Stuhl gefallen. Auf Grund des BFH-Urteils vom 16.12.2008 (VII R 17/08) hat das FinMin Brandenburg einen Erlass rausgehauen (24.02.2010) in dem kundgetan wird, dass eine USt-SV erst dann erstattet wird wenn die Jahreserklärung eingegangen ist und die SV im Anrechnungsmonat zu einer Erstattung führte.

Das bringt mein Zeitplan im nächsten Jahr deutlich durcheinander, wenn die 4/3-Rechner plötzlich im Februar ihre Gewinnermittlung haben wollen.

Und, den Mandanten kostet es in manchen Fällen richtig Geld.

LG T.D.
Ohne, dass ich mir das BFH-Urteil jetzt durchgelesen habe: Das würde ich mal ganz gelassen sehen und denjenigen Finanzämtern, die das so handhaben wollen, den § 48 Abs. 4 UStDV um die Ohren hauen.

Dass die SVZ im letzten VAZ des Besteuerungszeitraumes anzurechnen ist, steht nämlich explizit so im Gesetz (und nicht in irgendeiner schicken Richtlinie)!

Gruß, die Catja
Catja schrieb:Ohne, dass ich mir das BFH-Urteil jetzt durchgelesen habe: Das würde ich mal ganz gelassen sehen und denjenigen Finanzämtern, die das so handhaben wollen, den § 48 Abs. 4 UStDV um die Ohren hauen.

Dass die SVZ im letzten VAZ des Besteuerungszeitraumes anzurechnen ist, steht nämlich explizit so im Gesetz (und nicht in irgendeiner schicken Richtlinie)!

Gruß, die Catja

Da hast Du Recht, das macht das FA ja auch, es steht aber nicht im Gesetz, dass es zu einer Auszahlung kommt. Der BFH hat gesagt, dass die SV eine Vorauszahlung auf die Jahressteuer ist und dementsprechend auch erst mit der Jahreserklärung entgültig zu verrechnen ist.

Es gibt immer noch einen Unterschied zwischen Anrechnung und Abrechnung.

LG T.D.
tolledeu schrieb:Da hast Du Recht, das macht das FA ja auch, es steht aber nicht im Gesetz, dass es zu einer Auszahlung kommt. Der BFH hat gesagt, dass die SV eine Vorauszahlung auf die Jahressteuer ist und dementsprechend auch erst mit der Jahreserklärung entgültig zu verrechnen ist.
Lies mal zu dem Urteil http://lexetius.com/2008,4253 die Rz. 14:

3. § 48 Abs. 4 UStDV ist erst durch das Jahressteuergesetz 2007 vom 13. Dezember 2006 (BGBl I 2006, 2878) dahin geändert worden, dass die festgesetzte Sondervorauszahlung bei der Festsetzung der Vorauszahlung für den letzten Voranmeldungszeitraum des Besteuerungszeitraums anzurechnen ist, "für den die Fristverlängerung gilt".

Das lese ich so, dass die die SV mit dem Dezember abgerechnet werden muß.

Das BFH-Urteil betraf einen Fall aus 2004.


Gruß

tosch
Ja, das weis ich, aber lese bitte mal den Pkt. 12 des Urteils und darauf beruft sich das FA. Ich habe heute mit einem wirklich netten Beamten aus einem brandenburgischen FA geredet und der sagte mir, dass sie schon fleißig dabei sind die Sperrkennzeichen zu setzen.

hier

LG T.D.
Schreib mal nicht so laut, nicht dass "mein" FA das auch noch mitkriegt-das ist ne Welle, auf der die sicher mit surfen.

Weisst was ich dann tun würde? Im Feb ne USt-Erklärung abgeben, und wenn der JA dann endgültig fertig ist, ne Berichtigung einreichen....
Sagt ja keiner, dass ich das nicht darf, oder?
Clematis, der Gedanke kam mir auch schon, jedoch habe ich (unbegründete ?) Bedenken hinsichtlich §§ 369 ff. AO.
Aber die Fälle (Aberkennung, Verzicht auf DFV bzw Beendigung) sollten doch nicht die Regel sein, oder?
Taxman schrieb:Clematis, der Gedanke kam mir auch schon, jedoch habe ich (unbegründete ?) Bedenken hinsichtlich §§ 369 ff. AO.

Naja, der Vorsatz fehlt ja wohl gänzlich.

Ausserdem, so viel tut sich da idR ja auch nicht mehr.
In den Fällen, in dem die 1%-Regel noch nicht verbucht ist (verbuchen wir seltenst unterjährig) buch ich die noch, das ist ein Buchungssatz.

Also da würd ich mir jetzt recht wenig dabei denken...
Nachdem mir mal ein württembergisches FA wg. Steuerverkürzung an den Karren fahren wollte, buche ich das (nach Absprache mit den Mandanten) jetzt meist schon unterjährig (zumindest iregndwas abschlagsmäßiges.

Viel tut sich ja wirklich nicht mehr, wenn man als StB auch die Buchhaltung bucht.Das böse Erwachen gibt es ja meistens nur dann, wenn der Mandant für die Voranmeldungen ein Selberstricker ist und "nur" den JA beim StB machen lässt.

Nachdem das für die meisten selberhäkelnden Mandanten im Jahresabschluss dann nach einer ungemütlichen Nachzahlung riecht, habe ich die meisten jetzt darauf geeicht, dass wir quasi unterjährig 1/12 des Jahresabschlusses machen (AfA-Buchungen und RAPs gibt es als "Zuckerl" obendrauf...).

LG, die Catja
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