Steuerberater

Normale Version: Unterhalt § 33a EStG ggü. Kindesmutter
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Dragon schrieb:... Daher nochmal meine Frage kann ich ab Nov. Unterhaltszahlungen geltend machen ...?
Unterhaltsaufwendungen (da im Haushalt lebend, keine Zahlungen, die sind nur wichtig, wenn nicht mit im Haushalt lebend) können für die Monate geltend gemacht werden, in denen die Bedürftigkeit nachgewiesen wurde.
Dragon schrieb:Mein Problem ist aber vielmehr, ab wann der Kindesvater seine Unterhaltskeistungen steuerlich geltend machen kann.
Nicht "kann", sondern "darf".

Zitat:Denn wenn bereits vor der Geburt (6 Wochen?!) die Unterhaltsleistung beginnt, dann zehren mir die eigenen Einkünfte der Kindesmutter die Aufwendungen komplett auf.
Dann war sie nicht bedürftig. EStR 33a Abs. 1 S 3:
Für den Abzug reicht es aus, dass die unterhaltsberechtigte Person dem Grund nach unterhaltsberechtigt und bedürftig ist.
Bedürftig ist sie ab November. Vorher "erwachsen" ihm nicht die Aufwendungen, sondern er tätigt diese freiwillig.
§ 33 a Abs. 1 S. 4:
.. so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie .. notwendig und angemessen sind ...
Und das sind sie erst ab November.

Gruß

tosch
Danke für Euren Input - Erklärung geht so raus, das wird schonCool
Auf die ursprüngl. Frage wann die Unterhaltspflicht beginnt aufgrund Kind ist der erwähnte 1615l maßgebend (Normalfall). Wenn natürlich vorher schon Bedürftigkeit bestand, dann auch schon früher. Wenn die Bedürftigkeit erst ab bspw. 2 Monate nach der Geburt besteht, dann geht es natürlich erst ab dann. Ich finde in diesem Bereich die Regelungen relativ eindeutig.
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