Steuerberater

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Danke Kiharu.
In meinem Namen. Big Grin
Gern geschehen. Hier aber nochmal die etwas fundiertere Begründung des BFH

BFH 16.7.2003, X R 37/99


Zitat:Die Anpassung des Folgebescheids an einen Grundlagenbescheid steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde (BFH-Urteil vom 10.6.1999 IV R 25/98, BFHE 188, 548, BStBl II 1999, 545 = SIS 99 18 39; ständige Rechtsprechung). Wegen der Bindungswirkung eines Folgebescheids an einen Grundlagenbescheid, die die AO 1977 nicht nur durch § 182 Abs. 1 AO 1977 geregelt hat, sondern deren Durchsetzung beispielsweise auch §§ 171 Abs. 10, 181 Abs. 5 und 351 Abs. 2 AO 1977 in besonderer Weise fördern, ist das FA verpflichtet, den Grundlagenbescheid auszuwerten (BFH-Urteile vom 14.4.1988 IV R 219/85, BFHE 153, 285, BStBl II 1988, 711 = SIS 88 17 44; in BFHE 188, 548, BStBl II 1999, 545 = SIS 99 18 39). Solange dies nicht geschehen ist, enthält der Folgebescheid unzutreffende Besteuerungsgrundlagen. Der Folgebescheid stimmt mit dem Grundlagenbescheid nicht überein. Die Steuerfestsetzung ist materiell fehlerhaft (vgl. von Wedelstädt, DB 1992, 606). Besonders deutlich wird dies, wenn die in § 171 Abs. 10 AO 1977 bestimmte Frist abgelaufen und damit insoweit Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Das FA kann dann seiner in § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 normierten Pflicht nicht mehr nachkommen. Der Folgebescheid spiegelt die in dem Grundlagenbescheid verbindlich getroffene Entscheidung nicht richtig wider und ist rechtswidrig.

Aus der ständigen Rechtsprechung des BFH, wonach das FA einen Steuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 noch ändern kann, wenn der Grundlagenbescheid bei Erlass eines früheren Steuerbescheids bereits vorlag und deshalb hätte berücksichtigt werden können (BFH-Urteil vom 14.6.1991 III R 64/89, BFHE 165, 438, BStBl II 1992, 52 = SIS 92 05 42, m.w.N.), folgt nichts Gegenteiliges. Diese Rechtsprechung stellt nicht die Pflicht des FA, den Grundlagenbescheid an den Folgebescheid anzupassen, in Frage, sondern gibt der Verwaltung lediglich die Möglichkeit, dieser Pflicht zu einem späteren Zeitpunkt zu entsprechen. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass ein Folgebescheid, der die Feststellungen eines Grundlagenbescheids unberücksichtigt lässt, rechtmäßig wäre.
Gut jemanden wie Kiharu in den Reihen zu haben, so wird das ganze nochmal hinterlegt und es bestätigt meine schnelle "Hüftschussentscheidung" Big Grin
Dragon schrieb:Gut jemanden wie Kiharu in den Reihen zu haben, ...

Tja, das zeichnet eben Geishas aus.Wink
Ein schönes Urteil, ich hatte meinen Fall damals "nur" mit einer Kommentierung gelöst.
Man sollte Geishas ins Nachtgebet einschließen.
frankts
frankts schrieb:...
Man sollte Geishas ... einschließen.

Das ist gut, dann können sie nicht bübeln.Wink
2 Jahre hat es niemanden interessiert, wer oder was "Kiharu" ist. Erst seit dem meine "Tarnung" im Steuernetz aufgeflogen ist, kennen sich plötzlich alle mit fernöstlichen Liebesdiensten aus Big Grin

Vielleicht sollte ich mir einen anderen Namen zulegen?

Aber trotzdem Dank für die Loblieder Big Grin
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