Steuerberater

Normale Version: Verkauf AV / "Rückabwicklung"
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Hallo zusammen,

sitze gerade an einem Problem und weiss nicht so recht wie ich folgenden Sachverhalt behandeln soll:

Im Jahr 01 Mdt veräußert zehn abgeschriebene Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Es wird eine Ratenzahlung vereinbart. Darüber hinaus soll das Eigentum im Verhältnis zur anteiligen Kaufpreiszahlung übergehen. Im Jahr 02 stellt der Erwerber seine Ratenzahlungen ein. Der Mdt fordert die noch nicht ins Eigentum des Erwerbers übergegangen Wirtschaftsgüter zurück und erhält diese auch.

Im Jahr 01 wurde der Ertrag aus der Veräußerung sowie der Anlagenabgang erfasst.

Im Jahr 02 wurde die ausstehende Forderung ausgebucht sowie die Rücknahme der Wirtschaftsgüter erfolgswirksam mit dem Verkehrswert eingebucht (Vorräte an sonst betriebl Erträge).

ich habe meine bedenken bei dieser vorgehensweise.

hinsichtlich der abgeschriebenen forderung kann man anführen, dass diese u.U. nicht in der richtigen G&V-Position ausgewiesen wird, da dies per Saldo keinen unterschied macht, kann man das noch vertreten.

Auch mit der aufnahme der wirtschaftsgüter ins Umlaufvermögen habe ich kein problem.

mich "stört", dass die wirtschaftsgüter mit dem Verkehrswert in die Bilanz aufgenommen wurden. M.E. widerspricht dies dem Prinzip der fortgeführten Anschaffungskosten sowie dem Vorsichtsprinzip.

oder "sitze ich auf dem falschen pferd"

Cobra übernehmen Sie Smile


Danke im Voraus

Ciao
Tax
Mir spukt etwas im Gehirn herum, was die teilweise Uneinbringbarkeit eine Verkaufspreises angeht, dass das über § 175 AO als rückwirkendes Ereignis auf das erste Jahr steuerlich zurückwirkt.
Hallo,

es wäre erst einmal zu klären ob tatsächlich eine Rückabwicklung stattgefunden hat - also Aufhebung aller bisherigen Ereignisse bis zum ursprünglichen Zustand - oder ob hier lediglich von einem Eigentumsvorbehalt Gebrauch gemacht wurde.

Im ersten Fall (Rückabwicklung) hätten wir ein Ereignis für den 175 AO, im zweiten Fall (Eigentumsvorbehalt) wird lediglich das Eigentum zurückgeholt. Dann wäre die Verbuchung insoweit auch korrekt.
Vielleicht nicht technisch, aber durch eine Teilwertabschreibung käme er im Ergebnis auch wieder auf den Zeitwert bzw. Verkehrswert.

Die Teilwertabschreibung könnte auch im Falle eines Ereignisses nach 175 AO gegeben sein, da ja tatsächlich eine wirtschaftliche Abnutzung und somit eine dauerhafte Wertminderung eingetreten ist.
lassen wir mal §175 AO ausser Acht.

aber wie komme ich denn zB von einem WG das im anlagevermögen mit 1¤ stand auf einen Verkehrswert von ¤ 2.500? das leuchtet mir noch nicht so wirklich ein.
Hallo,

da gibt es in der Praxis doch reichlich Beispiele für.

z.B. Ein Kfz ist nach den allgemeinen Afa-Sätzen nach 6 Jahren abgeschrieben, der Verkehrswert liegt aber noch so um die 10 bis 15 Prozent der ursprünglichen Anschaffungskosten.


Vielleicht wäre zu prüfen ob die Abschreibungen in den Zeiten der Berücksichtigung im AV nicht zu hoch oder die Dauer zu kurz angesetzt war, so dass es zu einer überproportionalen bzw. schlicht falschen Abschreibung gekommen ist. Dann wären die Bewertungsansätze in den vorherigen Bilanzen verkehrt.

Es gibt auch die Möglichkeit, dass ein schon recht altes und eigentlich unbrauchbares Wirtschaftsgut plöztlich als "Ersatzteillager" von besonderem Wert ist. Angesichts der Entwicklung bei den Rohstoffpreisen kann dass bei einigen Wirtschaftsgüter durchaus Extreme hervorrufen.


Um aber die tatsächlichen Hintergründe aufzudecken, müsste man recherchieren.

Ich vermute hier allerdings noch einen anderen Hintergrund.

Das Konzept ist doch ein nettes Steuersparmodell - "wie schaffe ich mir Kosten und Steuerersparnis".
Angesichts des sprunghaften Anstiegs des Wertes und der gesamten Abwicklung ein Punkt über den man mal nachdenken sollte.
Taxman schrieb:mich "stört", dass die wirtschaftsgüter mit dem Verkehrswert in die Bilanz aufgenommen wurden.
Sie wurden aber doch auch zum Verkehrswert verkauft; diesen bei Rücknahme anzusetzen, halte ich für konsequent.

zaunkönig schrieb:Das Konzept ist doch ein nettes Steuersparmodell - "wie schaffe ich mir Kosten und Steuerersparnis".
Warum?
Wenn die Wertsteigerung (Anschaffung) gleichzeitig als ao Ertrag gebucht wird, ist das ganze doch steuerneutral.
tosch schrieb:
Taxman schrieb:mich "stört", dass die wirtschaftsgüter mit dem Verkehrswert in die Bilanz aufgenommen wurden.
Sie wurden aber doch auch zum Verkehrswert verkauft; diesen bei Rücknahme anzusetzen, halte ich für konsequent.

Sehe ich auch so. Die Kaufpreisforderung war ja nicht wertlos geworden, denn sie war ja durch den Eigentumsvorbehalt besichert. Hier ist also eine Verwertung erfolgt. Folge: Aktivtausch.

Eine nachherige etwaige TW-A bleibt ja unberührt.
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