BFH Beschluss vom 21. September 2009 GrS 1/06
http://www.bundesfinanzhof.de/www/entsch...RS106.html
Rz. 111
"Das Gebot der Steuergerechtigkeit (Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) vermag also ein generelles Aufteilungs- und Abzugsverbot, das auch einen zweifelsfrei nachgewiesenen beruflichen Kostenanteil nicht zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zulässt, nicht zu rechtfertigen; vielmehr gebietet das Leistungsfähigkeitsprinzip die Berücksichtigung des beruflichen Anteils durch Aufteilung, notfalls durch Schätzung."
Dies steht im Widerspruch zu § 12 Nr. 1 Sätze 1 und 2
Ist das ein Dammbruch?
Es geht nicht nur um Reisen, sondern auch zum Beispiel um alle möglichen Arbeitsmittel, die auch privat genutzt werden.
Arbeitszimmer?
Bankers schwarzer Anzug, den er lt. Arbeitsvertrag tragen muß?
.....
Meines Erachtens nach hat der BFH hier das Aufteilungs- und Abzugsverbot bekräftigt! Er geht ausdrücklich weiterhin davon aus, dass eine geringe berufliche /private Mtveranlassung jeweils unbeachtlich ist, was zum völligen Versagen oder Zulassen des BA-Abzuges führt. Auch verlangt er weiterhin, das, wie bisher auch schon, ein klarer und eindeutiger Aufteilungsmaßstab gegeben ist.
Was er hier geändert hat, ist seine Auffassung welche Kosten bei einer Reise überhaupt aufteilungsfähig sind! Auch bisher konnte man z.B. die Hotelkosten aufteilen (3 Tage Messe Las Vegas, 3 Tage Zocken macht Aufteilung 50/50). Der Flug allerdings wurde als nicht teilbare Leistung verstanden. Hiervon ist der BFH abgerückt und lässt nun auch die Reisekosten zur Aufteilung zu!
Ich habe z.B. grade einen Fall, bei dem mir der StB das Urteil um die Ohren gehauen hat und dann wieder zurückrudern muste. Geser -Gefü hat Arbeitszimmer/Büro auf spanischer Ferieninsel, zufällig in seinem Urlaubsdomizil, Veranlassung ausschließlich im Vorteil des Gefü. Es ist unbestritten DAS er was berufliches in diesem Büro macht, aber es gibt keine genaue Aufteilungsmöglichkeit der Zeitanteile der privaten und beruflichen Nutzung. Folge => kein BA-Abzug der Reisekosten nach Spanien möglich, trotz Urteil GrS!
taxpert
taxpert schrieb:Meines Erachtens nach hat der BFH hier das Aufteilungs- und Abzugsverbot bekräftigt! ...
Wo?
siehe TZ 122
"Die frühere Auslegung des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG konnte sich nicht gewohnheitsrechtlich verfestigen, weil, wie dargelegt, von Anfang an und auf Dauer zahlreiche und gewichtige Stimmen im Schrifttum die Existenz eines gesetzlichen Aufteilungs- und Abzugsverbots bestritten hatten.
Auch unter den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ist das Festhalten an der über Jahrzehnte praktizierten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geboten. Diese Rechtsprechung hat keinen Vertrauenstatbestand begründet, der zu Dispositionen hätte Anlass geben können."
An anderer Stelle habe ich aber bezüglich des Anzuges/Brille/ Arbandauhr auch eine Antwort erhalten.
Für mich bleibt aber die Frage, was ist nun seit diesem Urteil mit dem Arbeitszimmer?
vgl. Wortlaut 4 (5) 6b EStG
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
hier ist's Kodifiziert!
showbee schrieb:vgl. Wortlaut 4 (5) 6b EStG
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
hier ist's Kodifiziert!
o.K.
Aber damit haben wir einen Widerspruch zum Urteil.
Wobei schon einiges bereits aus dem §12 bereitsherausgelöst wurde.
zum Beispiel der PC oder das Erststudium, welches auf einer Beraufsausbildung folgt und nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
Wozu dann diese zusätzlichen Aussagen allgemein zum Aufteilungsverbot (nicht nur für Reisen), wenn kein erweiterter Ansatz möglich ist?
Nehmen wir mal folgenden Fall an:
Ein Bauleiter (AN) kauft sich eine Kammera, um ein Baugeschehen zu dokumentieren, er bekommt dafür keine zusätzliche Entlohnung.
Der AG bestätigt die berufliche Nutzung im Rahmen seiner Tätigkeit. Der AG finanziert aber die Kammera nicht und der AN nutzt diese auch privat. Der berufliche Anteil wird mit 25% geschätzt. (Schätzung ist ja möglich).
Nach diesem Urteil wären es demnach 25% der zugrunde gelegten WK.
Müßte da das FA mitgehen?
Hans-Christian schrieb:showbee schrieb:vgl. Wortlaut 4 (5) 6b EStG
den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
hier ist's Kodifiziert!
o.K.
Aber damit haben wir einen Widerspruch zum Urteil.
Und, wo ist das Problem? Der BFH ist ein Gericht und an Gesetz und Recht gebunden. Gesetze macht nun einmal der Gesetzgeber und solange das BVerfG bzw der EuGH nichts gegen das Gesetz haben ist es Recht und der BFH gebunden.
Da stimme ich dir zu.
Aber nun zum o.g. fiktiven Fall (Kammera als WK).
Was ist dazu deine Meinung?
Sachverhaltsermittlung, wie bisher auch schon!
"133 1. Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind."
(Daher auch bekräftigt, aber natürlich auch eingeschränkt)
Wenn kein objektiver nachvollziehbarer Aufteilungsmaßstab gefunden werden kann, bleibt es m.E.n. auch weiterhin beim Aufteilungs- und Abzugsverbot!
taxpert schrieb:... Wenn kein objektiver nachvollziehbarer Aufteilungsmaßstab gefunden werden kann, bleibt es m.E.n. auch weiterhin beim Aufteilungs- und Abzugsverbot!
Und das ist eben neu.
Dann wiederhole ich mich einmal:
Rz. 111
Zitat:"Das Gebot der Steuergerechtigkeit (Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) vermag also ein generelles Aufteilungs- und Abzugsverbot, das auch einen zweifelsfrei nachgewiesenen beruflichen Kostenanteil nicht zum Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zulässt, nicht zu rechtfertigen; vielmehr gebietet das Leistungsfähigkeitsprinzip die Berücksichtigung des beruflichen Anteils durch Aufteilung, notfalls durch Schätzung."