13.02.2010, 11:33
Hallo,
bezüglich der Thematik mit der Herabsetzung des Umsatzsteuersatzes im Hotelgewerbe möchte ich einen kleinen Hinweis für die Beratungspraxis geben.
Abschnitt 228 Abs. 4 UStRl lässt der Finanzverwaltung, gerade für diesen speziellen Fall die Möglichkeit, die Sondervorauszahlung abweichend von den Vorjahreswerten festzusetzen.
Die meisten von Euch nutzen ja die Automatismen der EDV, die die Sonder-VZ anhand der Vorjahreswerte festsetzt.
Es kann aber im Einzelfall durchaus interessant sein einen entsprechenden Antrag zu stellen, da der Unterschiedsbetrag für den Mandanten erhebliche zusätzliche Liquidität bedeutet.
Voraussetzung ist die Antragstellung und eine hinreichende Dokumentation, damit die Finanzverwaltung entprechend reagiert.
Jepp, der Termin 10.02. ist vorbei, aber ich stehe ja in Eurem Ländle nicht mehr in aktiver beruflicher Tätigkeit.
By the way - wer es noch nicht getan hat sollte überlegen ob gegebenenfalls auch die Umstellung von Soll- auf Istversteuerung eine Option ist.
bezüglich der Thematik mit der Herabsetzung des Umsatzsteuersatzes im Hotelgewerbe möchte ich einen kleinen Hinweis für die Beratungspraxis geben.
Abschnitt 228 Abs. 4 UStRl lässt der Finanzverwaltung, gerade für diesen speziellen Fall die Möglichkeit, die Sondervorauszahlung abweichend von den Vorjahreswerten festzusetzen.
Die meisten von Euch nutzen ja die Automatismen der EDV, die die Sonder-VZ anhand der Vorjahreswerte festsetzt.
Es kann aber im Einzelfall durchaus interessant sein einen entsprechenden Antrag zu stellen, da der Unterschiedsbetrag für den Mandanten erhebliche zusätzliche Liquidität bedeutet.
Voraussetzung ist die Antragstellung und eine hinreichende Dokumentation, damit die Finanzverwaltung entprechend reagiert.
Jepp, der Termin 10.02. ist vorbei, aber ich stehe ja in Eurem Ländle nicht mehr in aktiver beruflicher Tätigkeit.
By the way - wer es noch nicht getan hat sollte überlegen ob gegebenenfalls auch die Umstellung von Soll- auf Istversteuerung eine Option ist.