Steuerberater

Normale Version: Kurzarbeitergeld - Anrechnung
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Hallo,

die OFD Koblenz hat im Zusammenhang mit der Besteuerung von Kurzarbeitergeld und möglichen Steuernachzahlungen am 08.01.2010 eine entsprechende Information herausgegeben.

Bei der weiteren Recherche zur Thematik Kurzarbeitergeld bin ich dann über folgende Verfahrensweise gestolpert:


Erhält jemand Kurzabeitergeld und nimmt er während der Zeit der Kurzabeit eine Tätigkeit im Rahmen eines Minijobs auf, so muss er sich diese Einkünfte auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen.
Anders, wenn der Minijob bereits vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld bestanden hat.

Hallo - von Artikel 3 bzw. Artikel 6 GG ist der Gesetzgeber da aber meilenweit entfernt.
Wow, das finde ich echt heftig und auch irgendwie ungerecht.
Auf diese Problematik sind wir auch schon gestossen. Gott-sei-Dank bestand der fragliche Minijob schon vor dem Kurzarbeitszeitbeginn.
frankts
Ja, sowas hatte ich ähnlich auch schon!
AN (DiplIng) repariert im Juli eine Maschine für eine fremde Firma (nicht AG). Ab September hat der AG des AN Kurzarbeit bis Dezember, AN will eine Rechnung (Sonstige Einkünfte, da einmalig) an die fremde Firma im Oktober stellen. Anrechnung auf KUG, ja oder nein?

Habe mich für nein entschieden, da die Leistung ja schon im Juli ausgeführt wurde, und nicht während der Kurzarbeit.

Irgendwie verständlich finde ich die Regelung aber schon-wenn der AN die freie Zeit während der Kurzarbeit nutzt, um sich sein Einkommen ein bisschen aufzubessern, hat er ja das Kurzarbeitergeld in dieser Zeit nicht mehr nötig?!
Hallo,

@clematis

Das mag durchaus der Hintergedanken im Vollzug der Vorschrift sein.
Es ändert aber nichts an der Tatsache, dass hier gleich zwei Artikel des GG mißachtet werden.

Wenn schon eine Einkommensanrechnung stattfindet, dann für alle Beteiligten eine gleiche. Denn derjenige, der nach Anmeldung der Kurzarbeit in einen Minijob geht, der macht es aus den gleichen Gründen, wie derjenige, der ihn vorher schon hatte - aus wirtschaftlicher Notwendigkeit.

Lehne ich mich mal an die Rechtssache "Hartz IV" an, wo ja gestern die Entscheidung gefallen ist, dann wird hier auch mit nicht mehr nachvollziehbaren Berechnungsmethoden gearbeitet. Denn die Verfahrensweise beim KUG ist nicht mehr gesetzessystematisch. Bei ALG und ALGII wird hier auch nicht unterschieden ob jemand vorher oder nachher einen Job hat - es findet grundsätzlich eine Anrechnung statt.


Zu dem Fall mit dem Ingenieur
Streng genommen kommt es auf den Vereinnahmungszeitpunkt an, und der lag nach der Anmeldung der Kurzarbeit. Andererseits würde ich auch mit dem Schuldverhältnis argumentieren, welches ja vor der Kurzarbeit verpflichtend erfüllt wurde.
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