27.01.2010, 11:14
Hallo AO-Experten,
habe folgendes Problem:
Einspruch eingelegt am 12.06.2009 zu Bescheid VZ 2008 vom 11.06.2009 bezüglich nur Soli. Der Bescheid enthält eine Vorauszahlngsfestsetzung von Null ¤ für 2009 und 2010.
Am 18.01.2010 Änderungsbescheid nach § 172 (1) Satz 1 Nr.2 AO erhalten mit der Aufnahme der Vorläufigkeit des Soli und gleichzeitig eine Änderung der Vorauszahlung von 260¤ vierteljährlich ab 03/2010.
Ich habe gegen diese Bescheid am 20.01.2010
1. Einspruch eingelegt
2. AdV beantragt
3. die Rechtsgrundlage/Korrekturvorschrift der Änderung der Vorauszahlung erbeten, da m.E. der Bescheid vom 11.06.2009 in dem Punkte der Vorauszahlung bestandskräftig war.
Die Berechnung der Vorauszahlung erfolgte mit den gleichen Daten wie bei VZ 2008.
Die Erläuterung zur Vorauszahlung beruft sich auf "bestimmte Einnahmen, die Voraussichtlich der Abgeltungssteuer unterliegen" sowie dem Bürgerentlastungsgesetz.
Was meinen die AO-Spezialisten dazu.
Dürfen die denn das?
habe folgendes Problem:
Einspruch eingelegt am 12.06.2009 zu Bescheid VZ 2008 vom 11.06.2009 bezüglich nur Soli. Der Bescheid enthält eine Vorauszahlngsfestsetzung von Null ¤ für 2009 und 2010.
Am 18.01.2010 Änderungsbescheid nach § 172 (1) Satz 1 Nr.2 AO erhalten mit der Aufnahme der Vorläufigkeit des Soli und gleichzeitig eine Änderung der Vorauszahlung von 260¤ vierteljährlich ab 03/2010.
Ich habe gegen diese Bescheid am 20.01.2010
1. Einspruch eingelegt
2. AdV beantragt
3. die Rechtsgrundlage/Korrekturvorschrift der Änderung der Vorauszahlung erbeten, da m.E. der Bescheid vom 11.06.2009 in dem Punkte der Vorauszahlung bestandskräftig war.
Die Berechnung der Vorauszahlung erfolgte mit den gleichen Daten wie bei VZ 2008.
Die Erläuterung zur Vorauszahlung beruft sich auf "bestimmte Einnahmen, die Voraussichtlich der Abgeltungssteuer unterliegen" sowie dem Bürgerentlastungsgesetz.
Was meinen die AO-Spezialisten dazu.
Dürfen die denn das?