Steuerberater

Normale Version: Änderung sbescheid über Steuervorauszahlung
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Hallo AO-Experten,
habe folgendes Problem:

Einspruch eingelegt am 12.06.2009 zu Bescheid VZ 2008 vom 11.06.2009 bezüglich nur Soli. Der Bescheid enthält eine Vorauszahlngsfestsetzung von Null ¤ für 2009 und 2010.

Am 18.01.2010 Änderungsbescheid nach § 172 (1) Satz 1 Nr.2 AO erhalten mit der Aufnahme der Vorläufigkeit des Soli und gleichzeitig eine Änderung der Vorauszahlung von 260¤ vierteljährlich ab 03/2010.

Ich habe gegen diese Bescheid am 20.01.2010
1. Einspruch eingelegt
2. AdV beantragt
3. die Rechtsgrundlage/Korrekturvorschrift der Änderung der Vorauszahlung erbeten, da m.E. der Bescheid vom 11.06.2009 in dem Punkte der Vorauszahlung bestandskräftig war.

Die Berechnung der Vorauszahlung erfolgte mit den gleichen Daten wie bei VZ 2008.
Die Erläuterung zur Vorauszahlung beruft sich auf "bestimmte Einnahmen, die Voraussichtlich der Abgeltungssteuer unterliegen" sowie dem Bürgerentlastungsgesetz.

Was meinen die AO-Spezialisten dazu.

Dürfen die denn das?
m.E. § 164 I 2, II AO, wenn es ausschließlich um den VZ-Bescheid geht.
Ein Vorauszahlungsbescheid steht immer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, schon vom Gesetz her, siehe taxman.

Das FA kann den daher nicht bestandskräftig werden lassen.
Danke, das ist einleuchtend.
Zitat:"bestimmte Einnahmen, die Voraussichtlich der Abgeltungssteuer unterliegen"
Welche sollen das sein, um Vorauszahlungen festzusetzen?
Opa schrieb:
Zitat:"bestimmte Einnahmen, die Voraussichtlich der Abgeltungssteuer unterliegen"
Welche sollen das sein, um Vorauszahlungen festzusetzen?

Mir auch nicht klar.

Ich habe vorsichtshalber auch materiell Einspruch einlegt und den Lohnsteuerabzug kritisiert. Nach dem bisherigen Lohnsteuerabzug und Abgabenrechner 2010 wurde seitens des FA ein viel zu geringer angesetzt. Dazu kommt noch habe ich nachgewiesen, das der Steuerpflichtige 2009 3 Monate er und seine Frau 1 Monat arbeitslos waren.

Ich dachte mir aber dass selbst aus den verfahrensrechtlichen Gründen keine Änderung möglich ist. War mein Fehler.

Selbst bei einer Vorläufigkeit sollten doch neue Tatsachen vorliegen, um eine Änderung zu bewirken. Ist ein neues Gesetz eine neue Tatsache? M.E. nach nicht bezüglich einer Änderung durch das FA.
Kann mich aber irren.
Na ja, ich warte mal ab, wie das FA reagiert.
Hans-Christian schrieb:eine Änderung der Vorauszahlung von 260¤ vierteljährlich ab 03/2010.

Ich habe gegen diese Bescheid am 20.01.2010
1. Einspruch eingelegt

...der als unzulässig, weil verfristet, verworfen werden muss. Der (Erst-)Bescheid über die Festsetzung von VZ war ja bereits vom 11. Juni 2009.

Gleichzeitig wird das Schreiben mit dem Titel "Einspruch" aber wohl als Antrag auf Änderung nach § 164 (2) Satz 1 iVm (1) Satz 2 AO gewertet werden, was den Zweck des Schreibens dann wieder erfüllt.



Hans-Christian schrieb:Dürfen die denn das?

Jein. Abgabenrechtlich ja, wegen § 164 (2) AO. Materiell-rechtlich habe ich die Passage mit den Abgeltungsteuern nicht verstanden. Wenn eine materiell-rechtliche Grundlage (hier wohl §37 EStG) nicht da ist, kann auch nicht einfach so eine VZ aus dem Ärmel gezaubert werden.
ecro schrieb:...der als unzulässig, weil verfristet, verworfen werden muss. Der (Erst-)Bescheid über die Festsetzung von VZ war ja bereits vom 11. Juni 2009.
Ich melde eine a.A. an.

Nix unzulässig. Siehe § 351 Abs. 1 2. HS AO. Der Änderungsbescheid ist innerhalb der RB-Frist vollumfänglich durch Einspruch angreifbar, da nach § 172 Abs. 1. S. 1 i. v. m. 164 AO sowieso eine Änderungsmöglichkeit bestünde.
Opa schrieb:
Zitat:"bestimmte Einnahmen, die Voraussichtlich der Abgeltungssteuer unterliegen"
Welche sollen das sein, um Vorauszahlungen festzusetzen?

Der Text wird programmgesteuert automatisch eingespielt, wenn VZ festgesetzt werden.
Der Bearbeiter hat auf die Textgestaltung keinen Einfluss.....
Na super, und man darf dann raten wie es zu den VZ kommt?
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