Steuerberater

Normale Version: Kürzung um Spenden
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Hallo,

ein Gewerbetreibender zahlt eine Spende vom betrieblichen Konto.

Ist es richtig, dass diese Spende sowohl als Kürzung nach § 9 Nr. 5 GewStG bei der Ermittlung des GewSt-MB als auch als Spende bei der Einkommensteuererklärung zu berücksichtigen ist ?

Das wäre ja eine Doppelberücksichtigung.....


fragt

der Petz
Ja, das stimmt...irgendwie hat mich Deine Frage jetzt aber verwirrt.

Wieso Doppelberücksichtigung? Die Kürzung bewirkt, dass die Spende, die ja keine Betriebsausgabe ist, jedoch die Gewerbesteuer mindert.

Und der Sonderausgabenabzug bewirkt, dass die Spende, die ja immer noch keine Betriebsausgabe ist, die Einkommensteuer mindert.

Beispiel:

Gewinn 30.000 €, Spende (hat den Gewinn nicht gemindert) 100 €

GewSt: Gewinn 30.000 € ./. Spende 100 € ./. FB 24.500 € = 5.400 € -> MB = 54 €
ESt Gewinn 30.000 € ./. Spende 100 € ./. Sonstiges = zvE
Clematis schrieb:Ja, das stimmt...irgendwie hat mich Deine Frage jetzt aber verwirrt.

Mich ja auch, das ist das Problem...

Wieso erfolgt eine Vergünstigung der Einkommen- und der Gewerbesteuer ?
Ja warum denn nicht?

Der Betrag mindert die Gewerbesteuerbelastung und die Einkommensteuerbelastung!

Eine Doppelberücksichtigung wäre doch, wenn er vom Gewinn zwei mal abgezogen werden dürfte, aber er darf vom Ausgangsbetrag ohne Spendenberücksichtigung ja jeweils nur ein mal abgezogen werden?
Hallo,

@Clematis
und Du bist Dir da völlig sicher?

Nach meiner Meinung kann nicht gleichzeitig eine gewerbesteuerliche Berücksichtigung und eine einkommensteuerliche Kürzung der gleichen Spende erfolgen.

Bei der Gewerbesteuer werden die Spenden doch zunächst hinzugerechnet, weil sie den Gewinn nicht mindern dürfen. Andererseits lässt der § 9 Nr. 5 GewStG den Abzug bei der Berechnung der Gewerbesteuer aber mit Einschränkungen zu.
Daher kann eine Doppelberücksichtigung nicht stattfinden. Die nochmalige Berücksichtigung als Sonderausgabe (ist ja auch private Veranlassung) sollte nicht möglich sein.
Naja, aber der § 9 Nr 5 GewStG bezieht sich ja auf Spenden im Sinne des EStG, und das EStG schränkt die Abzugsfähigkeit nicht auf gewstl nicht berücksichtigte Spenden ein....?!
Clematis schrieb:Naja, aber der § 9 Nr 5 GewStG bezieht sich ja auf Spenden im Sinne des EStG, und das EStG schränkt die Abzugsfähigkeit nicht auf gewstl nicht berücksichtigte Spenden ein....?!
Stimmt, so ist es auch, ich habe mich heute nochmal im Fachreferat erkundigt.

Manchmal zweifelt man einfach an den einfachsten Dingen, ob sie denn wirklich so vom Gesetzgeber gewollt sind.....
Denk mal so-jede "normale" Betriebsausgabe mindert sowohl die einkommensteuerlichen Einkünfte, also den Gewinn UND den Gewerbeertrag! Also wieder beide Bemessungsgrundlagen!

Und im Prinzip handelt es sich ja nicht mal mehr um eine "Doppelberücksichtigung", da je weniger Gewerbesteuer desto weniger BA-Abzug und desto weniger GewSt-Anrechnung....
Hallo,

ich habe eine bestimmte Frage zu diesem Thema, die sich nun in mehreren Diskussionen nicht restlich klären konnte.

Im §9 Nr.5 GewStG steht: ...die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen...

Und hier bin ich mit meiner Chefin uneins... Fall: Ein Einzelunternehmer mit EÜR, der also durch die fehlende Buchführungspflicht eigentlich kein offiziell betriebliches Bankkonto, sondern ein Mischkonto hat. Erbringt er mit einer Spende von diesem Konto eine "aus den Mitteln des Gewerbebetriebs"?

Ich denke JA... dieses Konto wird betrieblich genutzt, es gibt einen KfG-Abzug und nahezu sämtliche betriebliche Bewegungen laufen über dieses Konto... meine Chefin meint, dass man von Mitteln des Gewerbebetriebs erst bei einem Bilanzierer reden könnte... Ich denke allerdings, daß der Passus Mittel des Gewerbebetriebs nicht nach EÜR oder Bilanzierer unterscheiden kann, denn die Gewerbesteuer macht keinen Unterschied ob man nun Bilanziert oder nicht...

Vielleicht kann mir ja jemand ein wenig weiterhelfen Wink

Grüsse schonmal aus München
darüber kann man trefflich streiten.

m.e. ist es unerheblich, ob (fast) sämtliche betriebliche bewegungen über das gemischte konto laufen. die frage ist doch, inwieweit die private nutzung des gemischten kontos schädlich für die kürzung nach § 9 Nr. 5 GewStG ist.

Frotscher lässt sich im Kommentar zum GewStG in Rn. 183 wie folgt dazu aus

Zitat:Die Zuwendungen müssen nach § 9 Nr. 5 Satz 1 GewStG aus Mitteln des Gewerbebetriebs geleistet worden sein. Eine Kürzung scheidet aus, soweit die Zuwendung aus dem Privatvermögen oder aus einem anderen Betriebsvermögen des Zuwendenden stammt. Zu den Mitteln des Gewerbebetriebs gehören das gesamte Vermögen und alle Einkünfte des jeweiligen Gewerbebetriebs. Werden die Zuwendungen nur teilweise aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleistet, kommt eine Kürzung auch nur insoweit in Betracht. Hinsichtlich der Frage, ob die Zuwendungen tatsächlich aus Mitteln des Gewerbebetriebs geleistet worden sind, trägt der Zuwendende die Beweislast.

daraus schließe ich, dass im zweifel eine spende aufzuteilen wäre. doch nach welchem schlüssel? anzahl der bewegungen oder volumen der bewegungen?
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