15.12.2009, 21:07
Zitat:Der StB kann doch schon die Höhe seiner Forderung beziffern, nachdem er die Anlage SO erstellt hat, und damit in die Ermittlung der Einkünfte nach § 23 einfließen lassen.
Zitat:Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden.
Beweismittel dürfte hier die Rechnung des Beraters sein und wenn dieser die Rechnung erst nach Bescheiderteilung stellt, bin ich im § 173 drin. Ob der Berater schon früher in der Lage gewesen wäre, die Rechnung zu stellen, hat keinen Einfluss darauf.
In diesem Fall kann man nicht damit argumentieren, dass die "verspätetete" Rechnungstellung des Beraters als Verschulden des Steuerpflichtigen anzusehen ist. So zumindest meine Meinung.
Natürlich kann man sich auf stur auf den Standpunkt stellen, dass das Verschulden (einer Steuerberaterrechnung erst nach Bescheiderteilung ?) des Beraters dem Steuerpflichtigen zuzurechnen ist. Aber finde da beisst sich die Katze gerade in den Schwanz.[/quote]