A bekommt zwei Steuerbescheide. Erstbescheide.
- ESt 2007
- ESt 2008. Ohne VdN.
Er ermittelt seinen Gewinn nach § 4 (3) EStG. Am 5. Januar 2008 hatte er die Dezember-USt (12/07) bezahlt.
Das FA hatte die UStVZ 12/07 in der Gewinnermittlung für 2008 berücksichtigt.
Gegen den EStB 2007 wird Einspruch eingelegt und zutreffend geltend gemacht, dass die UStVZ 12/07 noch ins Jahr 2007 gehört; der Einspruch hat Erfolg.
Frage:
Kann das FA die ESt-Festsetzung für 2008 korrigieren und wenn ja, warum?
(1) ist nicht möglich, da der Verwaltungsakt (=2008) den Mandanten nicht belastet.
Änderung nach § 174 Abs. 4
Zitat:(4) 1 Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheides die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. 2 Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird.
Mir ging es hier tatsächlich um die Konkurrenz des (4) zum (2). Ich hatte mich für (2) entschieden:
Zitat:Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.
Auf den Antrag hin wird der EStB 2007 geändert. Der EStB 2008 ist fehlerhaft und ohne die Änderung wäre es mehrfach zugunsten berücksichtigt.
(4) passt aber auch, soweit ich das überblicke. Deshalb habe ich die Frage eingestellt, nämlich um rauszukriegen, wo die Unterschiede sind.
Hab nochmal ein wenig nachgelesen und tendiere nunmehr auch eher zu Abs. 2. Hintergrund: Abs. 1 und 2 behandeln den positiven Widerstreit, Abs. 3 und 4 den negativen Widerstreit. Sprich bei Abs. 1 und 2 wurde etwas doppelt berücksichtigt, bei Abs. 3 und 4 gar nicht.
Paradebeispiel für Abs. 4 ist: FA setzt in 01 (lt. Erklärung) einen Veräußerungsgewinn an. Steuerpflichtiger legt Einspruch ein und behauptet, der Gewinn gehöre nach 02. FA gibt statt und nimmt den Gewinn aus 01 raus. Nach Abs. 4 ist dann eine Änderung des 02-Bescheides möglich (wenn der schon ergangen ist).