Steuerberater

Normale Version: Kinderfreibetrag
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Eltern von Kind leben als Lebensgemeinschaft ohne bisherige Heirat. M ist Alleinverdiener, F ist Studentin ohne Einkünfte. Demzufolge erbringt M = Barunterhalt + Betreuungsunterhalt, F = Betreuungsunterhalt. Der Elternteil, in dessen Obhut das Kind sich befindet (hier also beide), erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes (§ 1606 Abs. 3 BGB).

§ 32 (6) lese ich so, dass eine Übetragung des Kinderfreibetrags nicht in Frage kommt.

Das Ergebnis gefällt mir nicht so ganz, denn der KFB geht so zur Hälfte echt verloren. Gibt es noch eine Chance, sich dagegen zu wehren? (vielleicht noch ein anhängiges Verfahren, das ich übersehen habe?)
Nein, das liest doch völlig richtig, der KiFB soll ja steuerliche Belastungen mindern und die hat nunmal die Mutter nicht, Übertragung des KiFB ist eben die Ausnahme.

Hinweis: wenn keine Heirat in Frage kommt, dann sollte an den agB Ansatz bei Vater gedacht werden, da er der Mutter zum Unterhalt verpflichtet ist (3 Jahre nach Geburt nach § 1615l BGB); also Ansatz Grundfreibetrag bei Vater, wenn gemeinsames Kind, Mutter wegen Kind nicht arbeiten kann und keine Einkünfte & Vermögen hat.
showbee schrieb:dann sollte an den agB Ansatz bei Vater gedacht werden, da er der Mutter zum Unterhalt verpflichtet ist (3 Jahre nach Geburt nach § 1615l BGB); also Ansatz Grundfreibetrag bei Vater, wenn gemeinsames Kind, Mutter wegen Kind nicht arbeiten kann und keine Einkünfte & Vermögen hat.

Danke, der Tip war super, manchmal hat man eben Scheuklappen vor den Augen...
Und es kann psch. der Höchstsatz (7.680,-) angesetzt werden. nur eventuelle eigene EK o. Bezüge der M sind gegenzurechnen. Dürfte zwar klar sein. aber nur noch als kurze Ergänzung.
@Opa: hatte ich doch erwähnt: "also Ansatz Grundfreibetrag bei Vater" ;-D
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