25.09.2009, 14:04
Eltern von Kind leben als Lebensgemeinschaft ohne bisherige Heirat. M ist Alleinverdiener, F ist Studentin ohne Einkünfte. Demzufolge erbringt M = Barunterhalt + Betreuungsunterhalt, F = Betreuungsunterhalt. Der Elternteil, in dessen Obhut das Kind sich befindet (hier also beide), erfüllt seine Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes (§ 1606 Abs. 3 BGB).
§ 32 (6) lese ich so, dass eine Übetragung des Kinderfreibetrags nicht in Frage kommt.
Das Ergebnis gefällt mir nicht so ganz, denn der KFB geht so zur Hälfte echt verloren. Gibt es noch eine Chance, sich dagegen zu wehren? (vielleicht noch ein anhängiges Verfahren, das ich übersehen habe?)
§ 32 (6) lese ich so, dass eine Übetragung des Kinderfreibetrags nicht in Frage kommt.
Das Ergebnis gefällt mir nicht so ganz, denn der KFB geht so zur Hälfte echt verloren. Gibt es noch eine Chance, sich dagegen zu wehren? (vielleicht noch ein anhängiges Verfahren, das ich übersehen habe?)