Hallo,
kurze Frage keine Lösung!? Kann ich für einen gebildeten Sammelposten im zweitem Jahr die Sonder-AfA nach 7g bilden?
Irgendwie ist mir das Gesetz da nicht schlüssig. Ich komme immer auf 120% Kosten, das kann ja nicht sein.
LG T.D.
tolledeu schrieb:Ich komme immer auf 120% Kosten, das kann ja nicht sein.
Dass das nicht sein kann, glaub ich auch
7g im zweiten Jahr geht:
Sammelposten 2007: ¤ 4.000
AfA 2007: 20 % = ¤ 800
Buchwert 31.12.07 = ¤ 3.200
AfA 2008: 20 % = ¤ 800
§ 7 g: 20 % = ¤ 800
Buchwert 31.12.08 = ¤ 1.600
AfA 2009 = ¤ 800
AfA 2010 = ¤ 800
Buchwert 31.12.10 = ¤ 0
Da die AfA stets vom Buchwert abgezogen wird, können die Abschreibungen nie höher als die Anschaffungskosten sein.
Gruß
tosch
bzgl. der 120% habe ich aber irgendwo schon mal was gelesen, dass dies doch möglich sein soll.
quelle hab ich derzeit aber nicht zur hand
tosch schrieb:tolledeu schrieb:Ich komme immer auf 120% Kosten, das kann ja nicht sein.
Dass das nicht sein kann, glaub ich auch
7g im zweiten Jahr geht:
Sammelposten 2007: ¤ 4.000
AfA 2007: 20 % = ¤ 800
Buchwert 31.12.07 = ¤ 3.200
AfA 2008: 20 % = ¤ 800
§ 7 g: 20 % = ¤ 800
Buchwert 31.12.08 = ¤ 1.600
AfA 2009 = ¤ 800
AfA 2010 = ¤ 800
Buchwert 31.12.10 = ¤ 0
Da die AfA stets vom Buchwert abgezogen wird, können die Abschreibungen nie höher als die Anschaffungskosten sein.
Gruß
tosch
Hallo,
das Problem lt. Gesetz habe ich keine Abschreibung, sondern eine Auflösung eines Sammelposten mit 1/5 der AHK lt.§ 6 (2a). Im § 7 taucht der Sammelposten nicht auf. Also ergibt sich für mich 5 x 20% lt. §6 (2a) und 1x 7g.
Es sind zwei Dinge die mich stolpern lassen, einmal die rechnerischen 120% und zum zweiten der §7a (4) EStG .....Sonderafa nur wenn Afa nach § 7 (1) o.(4). Da ich das nicht habe, dürfte ich keine 7g AfA nehmen. In 7g steht aber wiederum etwas anderes.
LG T.D.
m.E. vergesst ihr die Grundnorm:
§ 6 EStG schrieb:Abs. 1
Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:
1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. (...)
Ein negativer Wertansatz bei WG des AV ist nicht möglich!
showbee schrieb:m.E. vergesst ihr die Grundnorm:
§ 6 EStG schrieb:Abs. 1
Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:
1. Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen. (...)
Ein negativer Wertansatz bei WG des AV ist nicht möglich!
Ich glaube die Grundnorm greift hier nicht, der Abs.2a geht m.E. dem Abs.1 Nr.1 in § 6 vor. Da steht aber nicht, dass ich nicht mehr abziehen kann als meine AHK. Steuerrechtlich sehe ich aber keinen Grund der gegen höhere Kosten spricht, anders herum geht es im Steuerrecht ja auch.
Wie gesagt, ich sträube mich ja auch dagegen, aber irgendwie finde ich im Gesetz nicht den geraden Abschluss.
LG T.D.
wer sagt denn, dass Abs. 2a den Abs. 1 verdrängt? nur weil eine speziellere norm existiert, muss doch die allgemeine norm nicht völlig verdrängt sein.
Nachtrag:
Blümich/Ehmcke, § 6 Rz. 1108 schrieb:"Während § 6 Abs. 1 eine Bewertungsvorschrift ist, stellt § 6 Abs. 2 eine Sonderregelung der AfA dar und gehört systematisch zu § 7 (s. Rz. 1100); gleiches gilt für § 6 Abs. 2a. Beide Vorschriften sind nebeneinander anwendbar."
Hallo,
ich habe gerade einen ESt-Bescheid bekommen, in dem in den Erläuterungen ausgeführt wird:
Auf den Sammelposten ist keine Sonderabschreibung nach § 7 g EStG möglich, weil dieser nur eine Rechengröße und kein Wirtschaftsgut darstellt.
Bisher gingen sowohl IAB´s als auch § 7 g-AfA´s auf Sammelposten unbeanstandet durch die Veranlagungen.
Also mal auf die Suche gemacht und beim googeln gefunden, dass der Richter am Bundesfinanzhof Wendt Sonderabschreibungen auf Wirtschaftsgütern für zulässig hält (Fundstelle Wendt, Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach dem neu gefassten 7g EStG 2008, FR 2008, 598)
Kommt jemand an den Artikel und könnte ihn mir mailen?
Oder hat das Problem schon gelöst?
Gruß
tosch
BMF IV C 6-S 2139-b/07 vom 08.05.2009 Tz. 4 lässt § 7g EStG ausdrücklich auch für § 6 II, IIa EStG zu.
Demnach sollte der Aufsatz hinfällig sein.