Steuerberater

Normale Version: Grenzgänger/Umzug
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Stpfl. ist ganzjährig bei einem AG in CH beschäftigt.
Jan.-Feb. als Grenzgänger (tgl.), im März Umzug nach CH. Kein Wohnsitz und keine weiteren EK in D ab März.

Sind die EK von Jan.-Feb. in D zu versteuern und März-Dez. Progessionsvorbehalt, oder bestehen keine EK in D, wenn CH die Versteuerung vornimmt (DBA)?
Hallo Opa,

also, erstmal ist doch Steuerpflicht in Deutschland festzustellen. Da er ab März in der Schweiz lebt, würde ich auf die Schnelle mal sagen, für das gesamte Jahr nur beschränkte Steuerpflicht in Deutschland.

Hier gilt dann § 49 (1) Nr. 4a) EStG: Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht sind...Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist,...

Da frag ich mich jetzt nur noch, was verwertet in dem Zusammenhang bedeutet?

Ansonsten würde ich sagen: Keine Einkünfte in Deutschland und volle Versteuerung in der Schweiz.
Das kann irgendwie nicht ganz stimmen, denn unbeschränkt stpfl. ist der, der einen Wohnort im Inland hat und zwar mit seinem Welteinkommen. Und dies hatte er, zumindest in einem Teil des Jahres.
M.E. gilt der anteilige Lohn (Jan.-Feb.) als EK (in D) und der Rest (März-Dez.) unterliegt dem 32b.
Hi,

also unbeschr. Stpfl. 01+02 d.J., danach keine Stpfl. (kein Wohnsitz/gew.Auf. und keine inl. Eink. § 49).
Also ist § 2 Abs. 7 S. 3 EStG nicht anwendbar, weil der eben unb. und b. Stpfl. in einem Jahr erfordert. Also auch kein Einbezug CH Einkünfte ab 03 d.J. in die Veranlagung für 01+02 d.J..

Im Übrigen aber 32b, da § 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 sagt: "ausländische Einkünfte, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegen haben; dies gilt nur für Fälle der zeitweisen unbeschränkten Steuerpflicht", hier für die CH Einkünfte 03-12 d.J.

Nr. 3 ist es m.E. nur für 01+02 d.J., weil nur hier eine Doppelbesteuerung abstrakt vorlag und das DBA abgeholfen hat.

Mfg

showbee
Wollte es nur nochmal bestätigt haben. Danke.
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