Steuerberater

Normale Version: Ungerechtfertigte Bereicherung und Abgeltungsteuer
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Guten morgen zusammen,

ich habe letzte Woche mit einem kollegen folgenden Sachverhalt diskutiert, dessen lösung wir jedoch nicht ganz vollziehen konnten:

Auf dem Bankkonto des A geht unerwartet und ohne rechtlichen Grund ein Betrag in Höhe von ¤ 1.000.000 ein. Statt diesen Betrag auszugeben, legt A diesen Betrag auf einem Tagesgeldkonto zu 4% an. Nach drei Monaten meldet sich der B bei A und fordert die ¤ 1.000.000 nebst Zinsen zu Recht zurück. Soweit kein Problem, nach §§ 812 I 1 1. alt, 818 I BGB ist A verpflichtet die Leistung und den gezogenen Nutzen an den B herauszugeben. Dies wären hier der Betrag von ¤ 1.000.000 sowie die zinsen in höhe von ¤ 10.000 abzgl. Abgeltungsteuer in höhe von ¤ 2.500

M.M.n. hat der A Einkünfte aus § 20 EStG in Höhe von ¤ 0, da die erhaltenen Zinsen nur als durchlaufender Posten zu behandeln seien, sodass die Besteuerung der Zinsen auf Ebene des B durchzuführen sei.

Mein Problem liegt nun in der Abgeltungssteuer. Nach welcher Rechtsgrundlage bekomm ich denn nun die Abgeltungsteuer von A auf B übertragen?

Dies kann insbesondere von Bedeutung sein, wenn der B einen Grenzsteuersatz von unter 25% hat, z.b. wegen verrechenbarer Verluste.

Hat vll. jemand eine Idee?

Danke im Voraus

Ciao
Tax
Doch, § 20 EStG knüpft nicht an rechtsgrundlos/mit rechtsgrund gezogener einkünfte. auch der drogendealer, der geld anlegt erzielt einkünfte und muss diese versteuern, auch wenn die kohle weggeht (verfall). das kein anspruch auf das geld besteht (zivilrecht) ist irrelevant!
hast du dafür ne quelle parat?
die zurechnung der einkünfte erfolgt nach wirtschaftlicher betrachtungsweise, stell dir vor, es käme auf den rechtsgrund an, dann würde ich ohne schuldrechtlichen vertrag mein geld meinem bruder überlassen, mich bewusst einer ungerechtfertigten bereicherung aussetzen und dann steuern sparen? das ist ein normales problem der einkünftezurechnung, wie man es aus dem nießbrauch kennt.

vgl. blümich, § 2 Rn. 33f.

a) Wirtschaftliche Betrachtungsweise
Die Besteuerung knüpft an wirtschaftliche Sachverhalte an, die sich zumeist in den Formen des Zivilrechts vollziehen (...). Die zivilrechtl. Ausgestaltung eines Sachverhalts ist für die Besteuerung jedoch nicht in jedem Fall rechtl. verbindlich. Die dem StR eigene sog. wirtschaftliche Betrachtungsweise zielt darauf ab, zum Zwecke der Besteuerung ggf. abweichend von der zivilrechtl. Erscheinungsform den wirtschaftl. Gehalt eines Geschehens zutr. zu erfassen. (...)
Gesetzl. Ausdruck dieses Grundsatzes sind die §§ 39-42 AO. (...) Zivilrechtl. Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts ist nicht Voraussetzung für die Besteuerung, sofern die Beteiligten das wirtschaftl. Ergebnis nur gewollt haben und gelten lassen (§§ 40, 41 Abs. 1 AO). (...)
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