24.06.2009, 11:22
Hallo,
auch wenn ich den Gedankengang der Richter durchaus nachvollziehen kann, es ist ein klassisches Beispiel dafür, dass richterlicher Verstand nicht immer einer sachlichen Logik folgt.
Auch wenn hier in dem aktuellen Fall weitere Geschäftsführer die Wahrnehmung der aktiven Geschäftstätigkeit ausführen konnten, so bleibt für mich ein bestellter und zudem alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer grundsätzlich mit der aktiven Wahrnehmung seiner Tätigkeit betraut, auch wenn er tatsächlich keine Aktivität entfaltet.
Nach dem Urteil würde die reine Vermögensverwaltung eben keine aktive Geschäftstätigkeit darstellen. Stellt sich die Frage, warum also überhaupt als GF bestellt werden?
Nun ist zu dem Vertrag nichts gesagt. Aber eine GF-Bestellung (auch in der gleichzeitigen Funktion des Gesellschafters) bleibt, insbsondere bei Bestellung weiterer GF, nicht ohne eine entsprechende Dotierung - egal ob in einem Gehalt oder in einer Art Bonus.
Folgt man dem Urteil der Richter, so ergeben sich zu Lasten der Sozialversicherung enorme Gestaltungsmöglichkeiten, die jedoch jeglichen bürgerlich-rechtlichen, haftungsrechtlichen und steuerrechtlichen Gesichtspunkten entgegenstehen.
Gott zum Gruß Herr Kapitän - ähhhhh, Herr Richter
auch wenn ich den Gedankengang der Richter durchaus nachvollziehen kann, es ist ein klassisches Beispiel dafür, dass richterlicher Verstand nicht immer einer sachlichen Logik folgt.
Zitat:Interessantes neues BSG-Urteil: Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH können unter Umständen sogar kostenfrei familienversichert werden.
Der Kläger ist Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (Kasse). Seine Ehefrau war seit 1.12.1994 über ihn - kostenfrei in seiner gesetzlichen Krankenkasse - familienversichert (§ 10 SGB V). Bei einer Überprüfung der Familienversicherung legte der Kläger einen Gesellschaftsvertrag vom 24.9.1996 über die Gründung einer GmbH vor. Seine Ehefrau war alleinige Gesellschafterin dieser GmbH und neben drei weiteren Personen alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der GmbH. Die Krankenkasse vertrat daraufhin die Ansicht, die Ehefrau sei seit Gründung der GmbH hauptberuflich selbstständig erwerbstätig. Somit könne sie nicht länger familienversichert sein (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V). Unerheblich sei, ob sie für die GmbH überhaupt eine Tätigkeit ausübe oder von dort Einkünfte erziele. Die Kasse beendete die Familienversicherung im Dezember 2001 rückwirkend zum 24.9.1996. Die Ehefrau könne sich gegen Zahlung entsprechender Beiträge für die zurückliegenden fünf Jahre freiwillig krankenversichern.
Revision: GKV-Mitglied gab nach Niederlage beim LSG nicht auf
Der Kläger war vor den Instanzgerichten erfolglos geblieben: Das LSG entschied, die zum Rechtsstreit beigeladene Ehefrau sei aufgrund ihrer Stellung als geschäftsführende Gesellschafterin einer GmbH hauptberuflich selbstständig erwerbstätig gewesen. Sie sei als Gesellschafterin unternehmerisch tätig geworden und habe in die Geschicke der Gesellschaft eingegriffen. Unerheblich sei, ob sie dabei Einnahmen erzielt habe. Der Kläger ging in Revision und machte geltend, seine Ehefrau sei nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig gewesen. Sie habe aus der GmbH keinerlei Einnahmen erzielt und sei als Geschäftsführerin nicht tätig geworden.
BSG: "Vermögensverwaltung - keine selbstständige Tätigkeit"
Der Kläger hatte mit seiner Revision beim 12. Senat des BSG Erfolg (BSG, Urteil v. 04.06.2009, B 12 KR 3/08 R). Das BSG entschied, die Ehefrau des Klägers bleibe über den 24.9.1996 hinaus familienversichert. Sie sei als Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der GmbH nicht hauptberuflich selbstständig erwerbstätig gewesen. Ihre Tätigkeiten in Ausübung ihrer Rechte als Gesellschafterin sei keine Erwerbstätigkeit, sondern Tätigkeit in Ausübung der Verwaltung ihres Vermögens gewesen. Sie sei als Geschäftsführerin der GmbH auch nicht selbstständig erwerbstätig gewesen. Um eine selbständige Tätigkeit annehmen zu können, müsse zu der GmbH neben der gesellschaftsrechtlichen Verbindung eine weitere rechtliche Beziehung bestehen. Beispielsweise könne sie als Geschäftsführerin der GmbH eine bezahlte selbständige Tätigkeit ausüben. Dies setze aber die Entfaltung einer Tätigkeit für die juristische Person (GmbH) voraus. Für die Annahme einer solchen selbständigen Tätigkeit könne es genügen, dass der Geschäftsführer einer GmbH ohne ausdrückliche Vereinbarung für die GmbH tätig werde und im Gegenzug ein Entgelt erziele. Im vorliegenden Fall habe die Ehefrau aber weder eine Tätigkeit als GmbH-Geschäftsführerin entfaltet noch habe sie als Geschäftsführerin von der GmbH ein Entgelt erhalten. Unter diesen Umständen übe sei keine selbständige Tätigkeit aus.
Auch wenn hier in dem aktuellen Fall weitere Geschäftsführer die Wahrnehmung der aktiven Geschäftstätigkeit ausführen konnten, so bleibt für mich ein bestellter und zudem alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer grundsätzlich mit der aktiven Wahrnehmung seiner Tätigkeit betraut, auch wenn er tatsächlich keine Aktivität entfaltet.
Nach dem Urteil würde die reine Vermögensverwaltung eben keine aktive Geschäftstätigkeit darstellen. Stellt sich die Frage, warum also überhaupt als GF bestellt werden?
Nun ist zu dem Vertrag nichts gesagt. Aber eine GF-Bestellung (auch in der gleichzeitigen Funktion des Gesellschafters) bleibt, insbsondere bei Bestellung weiterer GF, nicht ohne eine entsprechende Dotierung - egal ob in einem Gehalt oder in einer Art Bonus.
Folgt man dem Urteil der Richter, so ergeben sich zu Lasten der Sozialversicherung enorme Gestaltungsmöglichkeiten, die jedoch jeglichen bürgerlich-rechtlichen, haftungsrechtlichen und steuerrechtlichen Gesichtspunkten entgegenstehen.
Gott zum Gruß Herr Kapitän - ähhhhh, Herr Richter