22.06.2009, 13:33
Mal wieder ein Praktikerproblem bei einem blauäuigen Steuerpflichtigen:
Kapitalgesellschaft erstattet seinem Fremdgeschäftsführer Reisekosten, u. a. Fahrtkosten mit dessen privatem PKW in beträchtlicher Höhe. Soweit, so gut und dem Grunde nach (Fahrleistung) unstreitig. Es sind auch keine Fahrten Wohnung-Arbeit enthalten.
Nun handelt es sich nicht im ein Billigfahrzeug, so dass derjenige auf die Idee kam, sich die tatsächlichen Kosten (also ermittelt mit individuellem km-Satz) erstatten zu lassen.
Auch das erstmal kein Problem. Nun hat der Gute zwar AfA, Reparaturen, Steuer und Versicherung sowie Gesamtfahrleistung nachgewiesen, die Betriebskosten aber geschlabbert, da er mal mitbekommen, hat, dass diese auch geschätzt werden könnten. Er bekäme die nachträglich auch nur noch teilweise belegt.
Nach R 9.5 LStR nebst Hinweisen ist in dem Fall für den Werbungskostenabzug ausdrücklich wegen einer früheren BFH-Entscheidung eine Teilschätzungsmöglichkeit vorgesehen, wobei Unsicherheiten natürlich zu Lasten des Stpl. gehen.
Nun kommt natürlich eine LSt-Ap. beim AG.
Der Prüfer vertritt nun die Auffassung, dass die Teilschätzung zwar beim WK-Abzug bei der Veranlagung möglich sei, auf dieser Grundlage aber keine steuerfreie AG-Erstattung erfolgen könne, dies sei nur mit kompletten Einzelnachweis möglich. Er will somit nur die 30 ct anerkennen und verweist im Übrigen auf die Veranlagung.
Habe bei grober Sichtung dazu nichts Eindeutiges gefunden. Aus den LStR könnte man m. E. auch irgendwo beides rauslesen.
Einerseit steht dort etwas, dass die tatsächlichen Kosten nachzuweisen und zum Lohnkonto zu nehmen sind, andererseits sind die Erstattungen bis zur Höhe der als WK abziehbaren Beträge möglich.
Mir widerstrebt aus systematischen Gründen, dass im Grunde der WK-Abzug nicht bezweifelt wird (man könnte evt. über die genaue Höhe der Schätzung noch feilschen), aber die steuerfreie Erstattung gleichwohl nicht möglich sein soll.
Es gibt ja die Vereinfachungsmöglichkeiten bei Übernachtungskosten, wo pauschale Erstattungen möglich sind, auch wenn keine pauschalen WK angesetzt werden könnten. Dies ist ja aber gerade eine Vereinfachungsregelung für den AG. Hier liegt der Fall aber genau andersherum.
Hat irgendjemand eine Meinung dazu? Rechtsprechung konkret zum Erstattungsfall scheint es bisher nicht zu geben, es sei denn, ich habe Tomaten auf den Augen.
Besonders nervt mich in solchen Fällen allerdings das Verhalten der Steuerpflichtigen, die da unnötige Probleme heraufbeschwören. Wer schon auf Einzelnachweis der Fahrtkosten geht, sollte das auch richtig durchziehen.
Kapitalgesellschaft erstattet seinem Fremdgeschäftsführer Reisekosten, u. a. Fahrtkosten mit dessen privatem PKW in beträchtlicher Höhe. Soweit, so gut und dem Grunde nach (Fahrleistung) unstreitig. Es sind auch keine Fahrten Wohnung-Arbeit enthalten.
Nun handelt es sich nicht im ein Billigfahrzeug, so dass derjenige auf die Idee kam, sich die tatsächlichen Kosten (also ermittelt mit individuellem km-Satz) erstatten zu lassen.
Auch das erstmal kein Problem. Nun hat der Gute zwar AfA, Reparaturen, Steuer und Versicherung sowie Gesamtfahrleistung nachgewiesen, die Betriebskosten aber geschlabbert, da er mal mitbekommen, hat, dass diese auch geschätzt werden könnten. Er bekäme die nachträglich auch nur noch teilweise belegt.
Nach R 9.5 LStR nebst Hinweisen ist in dem Fall für den Werbungskostenabzug ausdrücklich wegen einer früheren BFH-Entscheidung eine Teilschätzungsmöglichkeit vorgesehen, wobei Unsicherheiten natürlich zu Lasten des Stpl. gehen.
Nun kommt natürlich eine LSt-Ap. beim AG.
Der Prüfer vertritt nun die Auffassung, dass die Teilschätzung zwar beim WK-Abzug bei der Veranlagung möglich sei, auf dieser Grundlage aber keine steuerfreie AG-Erstattung erfolgen könne, dies sei nur mit kompletten Einzelnachweis möglich. Er will somit nur die 30 ct anerkennen und verweist im Übrigen auf die Veranlagung.
Habe bei grober Sichtung dazu nichts Eindeutiges gefunden. Aus den LStR könnte man m. E. auch irgendwo beides rauslesen.
Einerseit steht dort etwas, dass die tatsächlichen Kosten nachzuweisen und zum Lohnkonto zu nehmen sind, andererseits sind die Erstattungen bis zur Höhe der als WK abziehbaren Beträge möglich.
Mir widerstrebt aus systematischen Gründen, dass im Grunde der WK-Abzug nicht bezweifelt wird (man könnte evt. über die genaue Höhe der Schätzung noch feilschen), aber die steuerfreie Erstattung gleichwohl nicht möglich sein soll.
Es gibt ja die Vereinfachungsmöglichkeiten bei Übernachtungskosten, wo pauschale Erstattungen möglich sind, auch wenn keine pauschalen WK angesetzt werden könnten. Dies ist ja aber gerade eine Vereinfachungsregelung für den AG. Hier liegt der Fall aber genau andersherum.
Hat irgendjemand eine Meinung dazu? Rechtsprechung konkret zum Erstattungsfall scheint es bisher nicht zu geben, es sei denn, ich habe Tomaten auf den Augen.
Besonders nervt mich in solchen Fällen allerdings das Verhalten der Steuerpflichtigen, die da unnötige Probleme heraufbeschwören. Wer schon auf Einzelnachweis der Fahrtkosten geht, sollte das auch richtig durchziehen.