Steuerberater

Normale Version: ideeler Bereich o. Zweckbetrieb?
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Hallo Leutings,

nachdem die ersten 10 Tage beim StB-Präsenzlehrgang (Prüfung könnte auf dem jetzigem Stand kommen Rolleyes)absolviert sind mal eine Nachfrage zu einem mich "bewegendem" Thema Wink.

Sind Einnahmen aus öffentlichen Zuschüssen für die Jugenarbeit (Bspw. 10.000 €) bei einem (hier) Tanzsport e.V. nicht bei der Besteuerung zu berücksichtigen, weil sie dem ideellen Bereich - mein Favorit - zuzuordnen sind oder sind das vielmehr Einnahmen aus Zweckbetrieb (Dozentenlösung), die somit auch von der Besteuerung ausgenommen werden. KSt-pflicht liegt grundsätzlich nach § 1(1) Nr. 4 KStG vor.

Mir will irgendwie nicht in den Kopf, warum das ein Zweckbetrieb sein soll?
Zum Vorhandensein, muss grundsätzlich ein wirtsch. Geschäftsbetrieb vorhanden sein, der den Satzungmäßigen Zweck "unterstützt"

TBM´s des § 14 AO müssten erfüllt sein, um wirtsch. Geschäftsbetrieb zu sein:
- selbständig,
- nachhaltig,
- zur Erzielung von Einnahmen
und
- keine Vermögensverwaltung.

Einnahmen werden erzielt - es gibt ja Kohle.
Vermögensverwaltung haben wir auch nicht, weil nirgends eine Frucht gezogen wird.
selbständig - naja, zumindest ist der Verein nicht Weisungsgebunden in seiner Trainingsarbeit.

ABER nachhaltig?
Kann man hier von Nachhaltigkeit ausgehen?
Hallo,

Der ideelle Bereich bei einem Tanzsportverein umfasst lediglich die reine Mitglieder- und Vermögensverwaltung.

Seit 1990 (Änderung der Vereinsbesteuerung) ist der satzungsmäßig verfolgte Zweck eines Sportvereins grundsätzlich Zweckbetrieb.

Das heißt aber nicht zwingend, dass hier auch eine Körperschaftsteuerpflicht vorliegt, selbst dann nicht, wenn die Einkommensgrenzen überschritten werden.

vgl. Abschn. 56 AEAO zu § 67a AO

Ich könnte mir vorstellen, dass bei Deiner Überlegung eine Vermischung der Voraussetzungen der KöStPflicht mit denen der USt-Pflicht vermischt werden. Denn hier kommt es wesentlich auf die Tatsache an, ob der Zuschuss für alle allgemein gewährt wird (ustfrei) oder mit einer bestimmten Leistung bzw. Gegenleistung verbunden ist (ermäßigter Steuersatz).
Hallo,

Einnahmen aus Zuschüssen können entweder dem ideellen Bereich, dem Zweckbetrieb oder dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden. Entscheidend für die Zuordnung ist die Tatsache, ob der Verein für die Zuschüsse eine konkrete Gegenleistung erbringt oder ob die Zuschüsse zur allgemeinen Förderung des Vereins geleistet werden. Während Zuschüsse ohne konkrete Gegenleistung dem ideellen Bereich zuzuordnen und damit ertrag- und umsatzsteuerfrei sind, unterliegen andere Zuschüsse zumindest der Umsatzsteuer und, soweit sie in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt werden, auch der Körperschaftsteuer.

Da hier nur die Jugendarbeit gefördert werden soll, kann es sich um eine konkrete Gegenleistung handeln.

LG T.D.
Hallo, Dragon,

Harald Deubner, Vereinsbesteuerung, Ausgabe 2006 ordnet Zuschüsse der öffentlichen Hand (Bund, Länder, Gemeinden), die zur Verwirklichung der in der Satzung festgelegten Zwecke gezahlt werden, dem ideellen Bereich zu.

Er teilt damit meine Ansicht Wink
Warum sollten Mitgliedsbeiträge zum ideellen Bereich gehören und Zuschüsse nicht? Wäre für mich nicht logisch.


Gruß

tosch
Hallo,

habe noch folgendes dazu gefunden:

Zitat:Jugendarbeit von Sportvereinen
Das Finanzgericht Baden-Württemberg bestätigte mit Urteil vom 22.04.1993 (Az. 10 K 72/92) die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung, wonach die Jugendarbeit von Sportvereinen dem ideellen Bereich zuzuordnen ist. Der Umstand, dass ein Teil der Jugendlichen in Vereinsmannschaften überwechselt, die im Rahmen von Zweckbetrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben unternehmerisch tätig sind, stellt (noch) keine konkrete Vorbereitungshandlung dar, die den ideellen Vereinszweck überlagert. Ein Vorsteuerabzug für Aufwendungen der Jugendmannschaft ist somit ausgeschlossen; s. auch Vorsteuerabzug bei einem Fußballplatz (Abgrenzung des unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereichs eines Fußballvereins für den Vorsteuerabzug (§ 2 Abs. 1 und § 15 UStG) > Verfügung der OFD Koblenz S 7527 A - St 51 1 / St 51 2 / St 51 3 vom 20.09.1984 (Punkt 6.9 - S 7104 / S 7300) <.
tolledeu schrieb:Da hier nur die Jugendarbeit gefördert werden soll, kann es sich um eine konkrete Gegenleistung handeln.

Davon muss wohl ausgegangen werden, da es in der Sachverhaltsdarstellung nicht eindeutig ist. Grundsätzlich würde ich aber die Lsg. mit dem ideelen Bereich bevorzugen wie auch @tosch und der ihm folgende Deubner Cool

Da die USt leider noch keine Relevanz spielte (Einstiegsfall) müsste man wohl zu dieser Lösung kommen.

Danke Euch für Eure hinweise und Lsg-ansätze.
Hallo,

gerade in der Vereinsbuchführung kommt es sehr stark auf die richtige Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben an. Hier liegt ein Risiko aber auch die Möglichkeit den Verein zusätzlich über das FA zu finanzieren. Wenn dem FA plausibel die Zuordnung dargelegt werden kann ist über die USt im Zweckbetrieb eine 12 % Finanzierung oft möglich.

LG T.D.
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