11.05.2009, 12:14
Im Rahmen einer BP einer GmbH wird eine hohe Gewerbesteuer für 1988-1991 von 4 Mio DM festgesetzt und eine Rückstellung für Gewst. in die Prüferbilanz für das Jahr 1988-91 eingestellt. Gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1988-1990 wurde, wie auch gegen die Gewerbesteuerbescheide 1988-91 Einspruch eingelegt.
Gegen die Körperschaftsteuerfestsetzung 1991 von 0,00 (verbunden mit einer hohen Rückzahlung) war mangels Beschwer kein Einspruch zulässig.
Bescheide über einen vortragsfähigen körperschaftsteuerlichen Verlust 1990/1991 ergingen nicht (nach meiner Erinnerung wurden diese damals auch üblicherweise nicht festgestellt?).
Sämtliche Schlussfolgerungen für die Jahre bis 1991 sind in Folgebescheiden des Finanzamtes (Verlustfeststellungen, Feststellungen nach § 47 KStG) nicht umgesetzt worden. Beispielsweise ist ein vortragfähiger körperschaftsteuerlicher Verlust 4 Mio. später auch nicht festgestellt worden. Ausschüttungen in den 90er Jahren erfolgten unter Berücksichtigung der EK-Verwendung vor BP.
Sämtliche Bescheide ab 1992 bis 2002 sind jedenfalls nach meinem bisherigen Verständnis nicht mehr änderbar, soweit nicht – und jetzt komme ich zum eigentlichen Problem - die 2009er BFH-Entscheidung über Gewerbesteuer 1988-91 sowie nunmehr Körperschaftsteuer 1988-90 in Verbindung mit der Neu-Feststellung der Eigenkapitaltöpfe nach § 47 KStG für 1990 nicht Grundlagencharakter für Folgefestellungen hat und diese nach § 175 zu ändern wären.
Hat einer von Euch eine Idee, ob dieses zu bestätigen oder auszuschließen ist?
Gegen die Körperschaftsteuerfestsetzung 1991 von 0,00 (verbunden mit einer hohen Rückzahlung) war mangels Beschwer kein Einspruch zulässig.
Bescheide über einen vortragsfähigen körperschaftsteuerlichen Verlust 1990/1991 ergingen nicht (nach meiner Erinnerung wurden diese damals auch üblicherweise nicht festgestellt?).
Sämtliche Schlussfolgerungen für die Jahre bis 1991 sind in Folgebescheiden des Finanzamtes (Verlustfeststellungen, Feststellungen nach § 47 KStG) nicht umgesetzt worden. Beispielsweise ist ein vortragfähiger körperschaftsteuerlicher Verlust 4 Mio. später auch nicht festgestellt worden. Ausschüttungen in den 90er Jahren erfolgten unter Berücksichtigung der EK-Verwendung vor BP.
Sämtliche Bescheide ab 1992 bis 2002 sind jedenfalls nach meinem bisherigen Verständnis nicht mehr änderbar, soweit nicht – und jetzt komme ich zum eigentlichen Problem - die 2009er BFH-Entscheidung über Gewerbesteuer 1988-91 sowie nunmehr Körperschaftsteuer 1988-90 in Verbindung mit der Neu-Feststellung der Eigenkapitaltöpfe nach § 47 KStG für 1990 nicht Grundlagencharakter für Folgefestellungen hat und diese nach § 175 zu ändern wären.
Hat einer von Euch eine Idee, ob dieses zu bestätigen oder auszuschließen ist?