Steuerberater

Normale Version: Vorsorgepauschale
Sie sehen gerade eine vereinfachte Darstellung unserer Inhalte. Normale Ansicht mit richtiger Formatierung.
Dumme Frage-ich zweifel grad an mir selbst.

Folgendes Problem: AN scheidet 2008 aus Unternehmen aus, geht in Rente. AN erhält Abfindung iHv 60.000 €, zusätzlich laufenden Lohn bis Juli iHv 13.000 €, und ab Juli Versorgungsbezüge iHv 1000€. AN ist in 2008 62 Jahre alt geworden.

Versorgungsfreibetrag bekommt er nicht, ist klar, da noch keine 63. (§ 19 (2) Nr. 2 EStG).

So, nun berechnet mir mein DATEV-Programm eine Vorsorgepauschale aus 63.900 (74.000 €, max jedoch 63.900 €). Das Programm bezieht also die Abfindung mit ein. Aus der Abfindung wurde jedoch kein RV-Beitrag einbehalten (laut LSt-Bescheinigung). ME dürfte die Abfindung auch nicht in die Berechnung der Bemessungsgrundlage einfliessen.

Was mich jedoch zweifeln lässt-warum bezieht´s das Programm ein? Durch die zeilengenaue Eingabe weiss das Programm doch, dass es sich um eine Abfindung handelt?

Oder wo hab ich grad wieder den Knoten im Gehirn? (Mir haben scheinbar die fünf freien Tage nicht gut getan....)
§ 10c (2) EStG: Hat der Steuerpflichtige Arbeitslohn bezogen, wird für die Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3) eine Vorsorgepauschale abgezogen, wenn der Steuerpflichtige nicht Aufwendungen nachweist, die zu einem höheren Abzug führen. Die Vorsorgepauschale ist die Summe aus 1. dem Betrag, der bezogen auf den Arbeitslohn, 50 Prozent des Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, und
2. 11 Prozent des Arbeitslohns, jedoch höchstens 1.500 Euro.

Arbeitslohn im Sinne der Sätze 1 und 2 ist der um den Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2) und den Altersentlastungsbetrag (§ 24a) verminderte Arbeitslohn. In den Kalenderjahren 2005 bis 2024 ist die Vorsorgepauschale mit der Maßgabe zu ermitteln, dass im Kalenderjahr 2005 der Betrag, der sich nach Satz 2 Nr. 1 ergibt, auf 20 Prozent begrenzt und dieser Prozentsatz in jedem folgenden Kalenderjahr um je 4 Prozentpunkte erhöht wird.

Es geht bei der Vorsorgepauschale nur um den "Arbeitslohn", wo die Abfindung dazu gehört. Es kommt nicht auf das "renten- bzw. SV-pflichtige Einkommen" an.
Schau mal ins BMF-Schreiben vom 30.01.2008, IV C 8-S 2222/07/0003, IV C 5-S 2345/08/0001, 2008/0017104 ab Tz. 62. Dort stehts auch nochmal recht deutlich.
Danke Dir!
Referenz-URLs