Steuerberater

Normale Version: Neuer Einspruch nach Einspruchsentscheidung innerhalb der Einspruchsfrist?
Sie sehen gerade eine vereinfachte Darstellung unserer Inhalte. Normale Ansicht mit richtiger Formatierung.
Mal wieder eine Spezialfrage zu einem seltenen Szenario:

Es ergeht Steuerbescheid. Stpfl. legt wegen eines Massenverfahrens Einspruch ein. FA erlässt noch innerhalb der Einspruchsfrist eine Teil-Einspruchsentscheidung.

Stpfl. erwägt, Einspruch auch noch wegen einer anderen Sache nachzuschieben, es ist aber kein ganz eindeutiger Sachverhalt und er wird außerdem bis Ablauf der eigentlichen Einspruchsfrist noch nicht in der Lage sein, sein Begehren detailliert zu konkretisieren.

Frage: Erneuter Einspruch innerhalb der noch laufenden Einspruchsfrist möglich? Nach einer Einspruchsrücknahme ginge es ja auch noch mal neu, solange die Frist noch nicht abgelaufen ist.

(Schlichte Änderung wäre m. E. in jedem Fall noch möglich, sogar so lange die Klagefrist noch nicht abgelaufen ist).

Problem der schlichten Änderung ist jedoch, dass die einen konkreten Antrag innerhalb der Frist beinhalten muss und der Antrag nicht nachträglich erweiterbar ist.

Scheint mir also im vorliegenden Fall nicht das geeignete Mittel.
M.E. ist während der Einspruchsfrist noch erneuter Einspruch möglich. Wüsste nicht, was dem entgegenstehen sollte. Nur gegen die Einspruchsentscheidung selbst ist ein Einspruch unzulässig. Und § 351 AO ist nicht anwendbar, da noch keine Unanfechtbarkeit vorliegt.
Lemgun schrieb:M.E. ist während der Einspruchsfrist noch erneuter Einspruch möglich. Wüsste nicht, was dem entgegenstehen sollte.

Würde ich grundsätzlich auch so sehen, mit der Begründung, dass mit der EE ja das Verfahren abgeschlossen ist und eine neuer Einspruch ein neues Verfahen eröffnen würde.

Hier kommt aber noch die Besonderheit dazu, dass es sich nur um eine TEE handelt, also der erste Einspruch sozusagen noch läuft, aber nur noch teilweise. Ein neuer Einspruch würde sozusagen den Fall wieder komplett offen machen?

Mal sehen, was Spezialistin Kiharu dazu sagt. Die ist aber wohl im Osterurlaub.
Zitat:Mal sehen, was Spezialistin Kiharu dazu sagt. Die ist aber wohl im Osterurlaub

Danke für die Lorbeeren und ja ich musste die letzten Tage nicht ins Büro. Aber Urlaub? Naja, neben Autokauf, Pflege meines 500qm Gartens einschließlich Göttergattens war vielleicht auch ein wenig Erholung drin.

Aber nun zur Sache:
Eine TEE bewirkt, dass eben nur noch die genau bestimmten Massenpunkte offen bleiben. Darüber hinaus ist der Sack durch die TEE zu. Man könnte also nicht auf die Idee einer irgendwie gearteten Erweiterung des ursprünglichen Einspruches kommen und insofern ist die TEE auch nicht das Problem.

Mit einer EE wird ein VA entweder bestätigt oder geändert. Die EE tritt nicht an die Stelle des VA. Das heisst, der VA wird durch die EE nicht ersetzt. Dies ist aus rein systematischen Gründen wichtig. Denn wenn die EE den VA nicht ersetzt, bleibt dieser bestehen. Und somit besteht auch die Möglichkeit diesen innerhalb der noch laufenden Rb-Frist erneut anzufechten.

Zitat:Ein neuer Einspruch würde sozusagen den Fall wieder komplett offen machen?
Jein. Nein, weil durch die TEE ja noch die Massenpunkte offen sind und dafür im Rahmen des zulässigen zweiten Einspruches dann ja kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht. Ja, soweit es gerade nicht um die Massenpunkte geht. Man muss das dann differenzieren. Komplett offen ist der Fall nur, wenn man beide Einsprüche zusammen sieht.

@Lemgun
Zitat:Und § 351 AO ist nicht anwendbar, da noch keine Unanfechtbarkeit vorliegt.

Der § 351 AO hat hier noch gar gar nichts verloren. Bisher gibt es nur einen Bescheid und wie oben schon geschrieben, tritt die EE nicht an die Stelle des angefochtenen VA`s. Ihr Regelungsinhalt ist lediglich, dass der VA zum Zeitpunkt der Entscheidung rechtmäßig war.


Ich persönlich finde die Handhabe über Einsprüche noch während der RB-Frist zu entscheiden sehr unglücklich. Mit Pech hat man hinterher mehr Arbeit als vorher und keinem ist damit gedient. Würde man in einem solchem Fall die Ansicht vertreten, dass ein Einspruch nicht mehr zulässig sei, so würde das eine Beschneidung der Rechte des Ef darstellen. Durch den Erlass der EE oder TEE drängt man nämlich den Ef erstmal aus dem Verfahren. Dies stellt zumindest eine Beschneidung der Rb-Frist dar und ist durch die AO nicht gedeckt.
Referenz-URLs