19.02.2009, 18:48
Hallo zusammen,
folgendes Problem:
Erbfall im Jahr 2007. Vererbt wird ein Grundstück mit EFH. Klassischer Fall der Mindestbewertung gem. § 146 Abs. 6 BewG, d.h., der Ertragswert reicht bei weitem nicht an den Wert des unbebauten Grundstücks gem. § 145 BewG heran.
Der Bodenrichtwert lt. Gutachterausschuss beträgt zum Stichtag 1.000 €. Grdst. ist 600 qm groß, also beträgt der Wert nach § 145 BewG 480.000 € (80%).
Im Rahmen der gerichtlichen Erbstreitigkeiten wurde ein unabhängiges Gutachten erstellt. Das ermittelt den Verkehrswert i.H.v. 800.000 €. Dabei geht der Gutachter von einem Bodenwert von 900 € aus. Den ermittelt er unter Berücksichtung des Bodenrichtwertes, tatsächlichen Verkäufen, etc.
Nun meine Frage: Gem. § 138 Abs. 4 BewG kann durch Gutachten ja ein niedrigerer Wert nachgewiesen werden. § 145 Abs. 3 S. 3 a.F. BewG ist mit Wirkung zum 01.01.2007 geändert worden. Es ist jetzt von den amtlichen Bodenrichtwerten auszugehen. Besonderheiten, wie GFZ, etc. mal weggelassen.
Bezieht sich der niedrigere Wert gem. § 138 jetzt nur auf den ermittelten Verkehrswert des bebauten Grundstücks? Welcher mit 800.000 € höher ist als der Wert auf Basis 1.000 €/qm. Oder kann über § 138 auch nur der niedrigere Bodenwert bei der Ermittlung des fiktiven Wertes des unbebauten Grundstückes aus dem Gutachten gepflückt werden, also 800 €/qm.
M.E. muß man die 800 €/qm ansetzen, weil sich § 138 Abs. 4 auch auf § 145 erstreckt und der Mindestwert gem. § 146 Abs. 6 BewG ebenso. Das FA sieht das anders und meint, der Verkehrswert lt. Gutachten müßte niedriger sein, als der typisierte Wert lt. § 145 BewG. Das ist er aber nicht, womit es auf den tatsächlichen Bodenwert nicht ankäme.
Kann da jemand helfen?
folgendes Problem:
Erbfall im Jahr 2007. Vererbt wird ein Grundstück mit EFH. Klassischer Fall der Mindestbewertung gem. § 146 Abs. 6 BewG, d.h., der Ertragswert reicht bei weitem nicht an den Wert des unbebauten Grundstücks gem. § 145 BewG heran.
Der Bodenrichtwert lt. Gutachterausschuss beträgt zum Stichtag 1.000 €. Grdst. ist 600 qm groß, also beträgt der Wert nach § 145 BewG 480.000 € (80%).
Im Rahmen der gerichtlichen Erbstreitigkeiten wurde ein unabhängiges Gutachten erstellt. Das ermittelt den Verkehrswert i.H.v. 800.000 €. Dabei geht der Gutachter von einem Bodenwert von 900 € aus. Den ermittelt er unter Berücksichtung des Bodenrichtwertes, tatsächlichen Verkäufen, etc.
Nun meine Frage: Gem. § 138 Abs. 4 BewG kann durch Gutachten ja ein niedrigerer Wert nachgewiesen werden. § 145 Abs. 3 S. 3 a.F. BewG ist mit Wirkung zum 01.01.2007 geändert worden. Es ist jetzt von den amtlichen Bodenrichtwerten auszugehen. Besonderheiten, wie GFZ, etc. mal weggelassen.
Bezieht sich der niedrigere Wert gem. § 138 jetzt nur auf den ermittelten Verkehrswert des bebauten Grundstücks? Welcher mit 800.000 € höher ist als der Wert auf Basis 1.000 €/qm. Oder kann über § 138 auch nur der niedrigere Bodenwert bei der Ermittlung des fiktiven Wertes des unbebauten Grundstückes aus dem Gutachten gepflückt werden, also 800 €/qm.
M.E. muß man die 800 €/qm ansetzen, weil sich § 138 Abs. 4 auch auf § 145 erstreckt und der Mindestwert gem. § 146 Abs. 6 BewG ebenso. Das FA sieht das anders und meint, der Verkehrswert lt. Gutachten müßte niedriger sein, als der typisierte Wert lt. § 145 BewG. Das ist er aber nicht, womit es auf den tatsächlichen Bodenwert nicht ankäme.
Kann da jemand helfen?